| 811.011 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015 |
Nr. 136 |
ausgegeben am 5. Mai 2015 |
Verordnung
vom 28. April 2015
über die Abänderung der Gesundheitsverordnung
Aufgrund von Art. 65 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Gesundheitsverordnung (GesV) vom 29. Januar 2008, LGBl. 2008 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 21 bis 25
Aufgehoben
Art. 29 Abs. 3
3) Der Chiropraktiker darf im Rahmen seiner Berufsausübungsbewilligung die in der Heilmittelverordnung bezeichneten Arzneimittel anwenden; vorbehalten bleibt die Verschreibung von Arzneimitteln nach Massgabe der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung.
Art. 31 Abs. 1 Bst. c
Aufgehoben
Art. 32 Abs. 2
2) Der Dentalhygieniker darf im Rahmen seiner Berufsausübungsbewilligung die in der Heilmittelverordnung bezeichneten Arzneimittel anwenden.
Art. 37 und 38
Aufgehoben
Art. 45 Abs. 3
3) Der Hebamme ist untersagt, Frauenkrankheiten abzuklären und zu behandeln. Sie darf im Rahmen ihrer Berufsausübungsbewilligung die in der Heilmittelverordnung bezeichneten Arzneimittel anwenden.
Art. 54 Abs. 2
2) Der Naturheilpraktiker darf im Rahmen seiner Berufsausübungsbewilligung die in der Heilmittelverordnung bezeichneten Arzneimittel anwenden und abgeben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef