811.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 136 ausgegeben am 5. Mai 2015
Verordnung
vom 28. April 2015
über die Abänderung der Gesundheitsverordnung
Aufgrund von Art. 65 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Gesundheitsverordnung (GesV) vom 29. Januar 2008, LGBl. 2008 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 21 bis 25
Aufgehoben
Art. 29 Abs. 3
3) Der Chiropraktiker darf im Rahmen seiner Berufsausübungsbewilligung die in der Heilmittelverordnung bezeichneten Arzneimittel anwenden; vorbehalten bleibt die Verschreibung von Arzneimitteln nach Massgabe der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung.
Art. 31 Abs. 1 Bst. c
Aufgehoben
Art. 32 Abs. 2
2) Der Dentalhygieniker darf im Rahmen seiner Berufsausübungsbewilligung die in der Heilmittelverordnung bezeichneten Arzneimittel anwenden.
Art. 37 und 38
Aufgehoben
Art. 45 Abs. 3
3) Der Hebamme ist untersagt, Frauenkrankheiten abzuklären und zu behandeln. Sie darf im Rahmen ihrer Berufsausübungsbewilligung die in der Heilmittelverordnung bezeichneten Arzneimittel anwenden.
Art. 54 Abs. 2
2) Der Naturheilpraktiker darf im Rahmen seiner Berufsausübungsbewilligung die in der Heilmittelverordnung bezeichneten Arzneimittel anwenden und abgeben.
Art. 56
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef