| 0.672.917.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015
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Nr. 142
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ausgegeben am 19. Mai 2015
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Abkommen
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Regierung von Guernsey zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abgeschlossen in Vaduz/St. Peter Port am 5./11. Juni 2014
Zustimmung des Landtags: 4. März 2015
1
Inkrafttreten: 30. April 2015
Präambel
Das Fürstentum Liechtenstein und die Regierung von Guernsey, im Folgenden als die "Vertragsparteien" bezeichnet, -
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen weiter zu entwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten,
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, und
in Anerkennung dessen, dass die Regierung von Guernsey im Rahmen der Ermächtigung durch das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland das Recht hat, mit dem Fürstentum Liechtenstein Doppelbesteuerungsabkommen zu verhandeln, abzuschliessen, durchzuführen und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, zu kündigen -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Unter das Abkommen fallende Personen
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einer Vertragspartei oder in beiden Vertragsparteien ansässig sind.
Art. 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung einer Vertragspartei oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Steuern vom Gesamtbetrag der von Unternehmen gezahlten Löhne oder Gehälter sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) im Fürstentum Liechtenstein:
i) die Erwerbssteuer;
ii) die Ertragssteuer;
iii) die Gesellschaftssteuern;
iv) die Grundstücksgewinnsteuer;
v) die Vermögenssteuer; und
vi) die Couponsteuer;
(im Folgenden als "liechtensteinische Steuern" bezeichnet);
b) in Guernsey:
i) die Einkommenssteuer ("income tax");
(im Folgenden als "Steuer von Guernsey" bezeichnet).
4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit, die sich auf Angelegenheiten nach diesem Abkommen auswirken können.
Art. 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke "eine Vertragspartei" und "die andere Vertragspartei" je nach dem Zusammenhang das Fürstentum Liechtenstein oder Guernsey;
b)
i) umfasst der Ausdruck "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein, und im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein;
ii) bedeutet der Ausdruck "Guernsey" die Regierung von Guernsey, und im geographischen Sinne verwendet, Guernsey, Alderney und Herm, einschliesslich des an diese Inseln angrenzenden Küstenmeeres, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, mit der Einschränkung, dass jeglicher Verweis auf das Recht von Guernsey sich auf das Recht der Insel Guernsey bezieht, wie es dort und auf den Inseln Alderney und Herm Anwendung findet.
c) schliesst der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit ein;
d) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen sowie Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
i) in Liechtenstein die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein;
ii) in Guernsey den Leiter der Steuerverwaltung (Director of Income Tax) oder seinen Vertreter;
f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen einer Vertragspartei" und "Unternehmen der anderen Vertragspartei", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einer Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einer Vertragspartei betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten in der anderen Vertragspartei betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds":
i) in Liechtenstein, ein "Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)" im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vom 28. Juni 2011, LGBl. 2011 Nr. 295 (UCITSG), ein "Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien" im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes vom 19. Mai 2005, LGBl. 2005 Nr. 156 (IUG), sowie alle anderen Investmentfonds, Einrichtungen und Rechtsträger einer Vertragspartei, die nach Einigung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Rahmen dieses Absatzes als kollektive Investmentvehikel gelten;
ii) in Guernsey alle Investmentsysteme und Investmentfonds für gemeinsame Anlagen, bei denen der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf von Anteilen oder anderen Beteiligungen weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" in Bezug auf eine Vertragspartei:
i) in Bezug auf Liechtenstein jede natürliche Person, die die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt und jede Person, die keine natürliche Person ist, die nach dem in Liechtenstein geltenden Recht errichtet worden ist;
ii) in Bezug auf Guernsey jede natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf Guernsey hat und die britische Staatsangehörigkeit besitzt sowie jede juristische Person, Personengesellschaft oder Vereinigung, die nach dem Recht von Guernsey errichtet worden ist;
k) bedeutet der Ausdruck "Pensionsmodell":
i) in Liechtenstein jede Einrichtung, auf die die Vorschriften des Gesetzes über die betriebliche Pensionsvorsorge vom 20. Oktober 1987, LGBl. 1988 Nr. 12 (BPVG), sowie die dazu erlassenen Verordnungen gelten;
ii) in Guernsey jede dort errichtete Pensionseinrichtung, die von der Steuer Guernseys nach Art. 40 des "Income Tax (Guernsey) Law" von 1975 in seiner jeweils gültigen Fassung ausgenommen ist;
l) umfasst der Ausdruck "Person" eine natürlich Person, eine Gesellschaft, einen ruhenden Nachlass und alle anderen Personenvereinigungen.
2) Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieser Vertragspartei für die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei hat.
Art. 4
Ansässige Person
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einer Vertragspartei ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieser Vertragspartei dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diese Vertragspartei und ihre Gebietskörperschaften und Investmentfonds. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in dieser Vertragspartei nur mit Einkünften aus Quellen in dieser Vertragspartei oder mit in dieser Vertragspartei gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
2) Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsparteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, zu der sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) Kann nicht bestimmt werden, in welcher Vertragspartei die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keiner der Vertragsparteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsparteien oder in keiner der Vertragsparteien, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, deren Staatsangehöriger sie ist;
d) Ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsparteien oder keiner der Vertragsparteien, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3) Ist nach Abs. 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5
Betriebsstätte
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte; und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Bst. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Abs. 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einer Vertragspartei die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Abs. 1 und 2 so behandelt, als habe es in dieser Vertragspartei für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Abs. 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einer Vertragspartei, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7) Allein dadurch, dass eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1) Einkünfte, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das in der anderen Vertragspartei liegt, können nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der Vertragspartei zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe der See- und Binnenschifffahrt sowie Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3) Abs. 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4) Die Abs. 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
Art. 7
Unternehmensgewinne
1) Die Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit in der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte nach Abs. 2 zugerechnet werden können, in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
2) Im Sinne dieses Artikels und des Art. 22 handelt es sich bei den Gewinnen, die in jeder Vertragspartei einer in Abs. 1 genannten Betriebsstätte zugerechnet werden können, um die Gewinne, die die Betriebsstätte insbesondere in ihren wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich erzielen würden, wenn sie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen wäre und die gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt, unter Berücksichtigung der durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, der genutzten Wirtschaftsgüter und der übernommenen Risiken des Unternehmens.
3) Wenn in Übereinstimmung mit Abs. 2 eine Vertragspartei die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens einer Vertragspartei zugerechnet werden können, berichtigt und dementsprechend die Gewinne des Unternehmens besteuert, für die in der anderen Vertragspartei Steuern erhoben wurden, so ändert die andere Vertragspartei den für diese Gewinne zu zahlenden Steuerbetrag entsprechend in dem zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung dieser Gewinne notwendigen Masse. Bei der Festlegung einer solchen Änderung konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander soweit erforderlich.
4) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8
Schifffahrt und Luftfahrt
1) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in der Vertragspartei besteuert werden, in der sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Schifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in der Vertragspartei gelegen, in der der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in der Vertragspartei, in der die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
3) Abs. 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9
Verbundene Unternehmen
1) Wenn
a) ein Unternehmen einer Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt ist; oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens einer Vertragspartei und eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt sind;
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2) Werden in einer Vertragspartei den Gewinnen eines Unternehmens dieser Vertragspartei Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen der anderen Vertragspartei in dieser Vertragspartei besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen der erstgenannten Vertragspartei erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt die andere Vertragspartei eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander konsultieren.
Art. 10
Dividenden
1) Dividenden, die eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person zahlt, können nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Dividenden ist eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht der Vertragspartei, in der die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte in der anderen Vertragspartei, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
4) Bezieht eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus der anderen Vertragspartei, so darf diese andere Vertragspartei weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer in der anderen Vertragspartei gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in der anderen Vertragspartei erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Art. 11
Zinsen
1) Zinsen, die aus einer Vertragspartei stammen und an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden, können nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist eine in dieser anderen Vertragspartei ansässige Person.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Der Ausdruck "Zinsen" umfasst jedoch keine Einkünfte im Sinne des Art. 10. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte in der anderen Vertragspartei, aus der die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht einer jeden Vertragspartei und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12
Lizenzgebühren
1) Lizenzgebühren, die aus einer Vertragspartei stammen und deren Nutzungsberechtigter eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person ist, können nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte in der anderen Vertragspartei, aus der die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht einer jeden Vertragspartei und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13
Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1) Gewinne, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Art. 6 bezieht, das in der anderen Vertragspartei liegt, können nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
2) Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei hat, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
3) Gewinne aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in der Vertragspartei besteuert werden, in der sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4) Gewinne, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen bezieht, deren Wert zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das in der anderen Vertragspartei liegt, können nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
5) Gewinne aus der Veräusserung des in den Abs. 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in der Vertragspartei besteuert werden, in der der Veräusserer ansässig ist.
Art. 14
Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit
1) Vorbehaltlich der Art. 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird in der anderen Vertragspartei ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
2) Ungeachtet des Abs. 1 können Vergütungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person für eine in der anderen Vertragspartei ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur in der erstgenannten Vertragspartei besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in der anderen Vertragspartei insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in der anderen Vertragspartei ansässig ist; und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber in der anderen Vertragspartei hat.
3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr betrieben wird, in der Vertragspartei besteuert werden, in der sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Art. 15
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft, einer juristischen Person oder einer besonderen Vermögenswidmung bezieht, die in der anderen Vertragspartei ansässig ist, können in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
Art. 16
Künstler und Sportler
1) Ungeachtet der Art. 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer in der anderen Vertragspartei persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
2) Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Art. 7 und 14 in der Vertragspartei besteuert werden, in der der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einer Vertragspartei ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in dieser Vertragspartei ganz oder vorwiegend aus öffentlichen Kassen einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien oder ihrer Gebietskörperschaften oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei unterstützt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in der Vertragspartei besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.
Art. 17
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen
1) Vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen), die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person für frühere unselbstständige oder selbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
2) Ungeachtet des Abs. 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung einer Vertragspartei geleistet werden, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
3) Ungeachtet des Abs. 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen), die aus einer Vertragspartei stammen, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden, vorausgesetzt diese Zahlungen stammen von Beiträgen oder Prämien, die vom Empfänger oder in seinem Namen an eine Pensionskasse oder durch Beiträge eines Arbeitgebers an eine Pensionskasse geleistet wurden, soweit solche Beiträge, Prämien oder die Ruhegehälter oder ähnlichen Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen) in jener Vertragspartei nach deren allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen steuerpflichtig oder steuerlich absetzbar waren.
Art. 18
Öffentlicher Dienst
1)
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einer Vertragspartei oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei an eine natürliche Person für die dieser Vertragspartei, dieser Gebietskörperschaft oder dieser anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden, wenn die Dienste in dieser Vertragspartei geleistet werden und die natürliche Person in dieser Vertragspartei ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieser Vertragspartei ist; oder
ii) nicht ausschliesslich deshalb in dieser Vertragspartei ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2) Ungeachtet des Abs. 1 können Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen), die von einer Vertragspartei, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei oder aus einem von dieser Vertragspartei, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die dieser Vertragspartei, dieser Gebietskörperschaft oder dieser anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen) für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit einer Vertragspartei, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei erbracht werden, sind die Art. 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.
Art. 19
Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einer Vertragspartei ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in die erstgenannte Vertragspartei ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen in der erstgenannten Vertragspartei nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieser Vertragspartei stammen.
Art. 20
Andere Einkünfte
1) Einkünfte einer in einer Vertragspartei ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
2) Abs. 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Empfänger in der anderen Vertragspartei eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
Art. 21
Vermögen
1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Art. 6, das einer in einer Vertragspartei ansässigen Person gehört und in der anderen Vertragspartei liegt, kann nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei hat, kann in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
3) Schiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in der Vertragspartei besteuert werden, in der sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4) Alle anderen Vermögensteile einer in einer Vertragspartei ansässigen Person können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
Art. 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung
1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetzgebung betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung, die diesen allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen, wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:
a) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Guernsey besteuert werden, so nimmt Liechtenstein vorbehaltlich der Bst. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person das ausgenommene Einkommen oder Vermögen berücksichtigen.
b) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte, die nach den Art. 14, 15, und 16 in Guernsey besteuert werden können, so rechnet Liechtenstein auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der der nach dem Recht Guernseys und den Bestimmungen dieses Abkommens gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch die liechtensteinische Steuer nicht übersteigen, die auf die aus Guernsey bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte von Dividenden im Sinne von Art. 10, die von einer in Guernsey ansässigen Gesellschaft an eine in Liechtenstein ansässige Gesellschaft gezahlt werden und die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind, sind in Liechtenstein von der Besteuerung ausgenommen.
2) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Gesetzgebung Guernseys bezüglich der Anrechnung von ausserhalb des Gebietes von Guernsey zu zahlenden Steuern auf Steuern von Guernsey, die diesen allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen, gilt:
a) Bezieht, vorbehaltlich der Bestimmungen von Bst. c, eine in Guernsey ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Liechtenstein besteuert werden können, so lässt Guernsey auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag zum Abzug zu, der der in Liechtenstein gezahlten Einkommenssteuer entspricht.
b) Dieser Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommenssteuer nicht übersteigen, der auf die in Liechtenstein besteuerbaren Einkünfte entfällt.
c) Bezieht eine in Guernsey ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen nur in Liechtenstein besteuert werden dürfen, so kann Guernsey diese Einkünfte bei der Festsetzung der Steuer auf das verbleibende Einkommen dieser Person einbeziehen.
Art. 23
Gleichbehandlung
1) Staatsangehörige einer Vertragspartei dürfen in der anderen Vertragspartei keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige der anderen Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. 1 auch für Personen, die in keiner Vertragspartei ansässig sind.
2) Staatenlose, die in einer Vertragspartei ansässig sind, dürfen in keiner Vertragspartei einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige der betreffenden Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.
3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei hat, darf in der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen der anderen Vertragspartei, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie eine Vertragspartei, den in der anderen Vertragspartei ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die sie ihren ansässigen Personen gewährt.
4) Sofern nicht Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4 oder Art. 12 Abs. 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen einer Vertragspartei an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine in der erstgenannten Vertragspartei ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen einer Vertragspartei gegenüber einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer in der erstgenannten Vertragspartei ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
5) Unternehmen einer Vertragspartei, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in der erstgenannten Vertragspartei keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen der erstgenannten Vertragspartei unterworfen sind oder unterworfen werden können.
6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 24
Verständigungsverfahren
1) Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragsparteien vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Art. 23 Abs. 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde der Vertragspartei unterbreiten, deren Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei so zu regeln, dass eine diesem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die gefundene Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien durchzuführen.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind.
4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
5) Wenn
a) eine Person nach Abs. 1 der zuständigen Behörde einer Vertragspartei einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass Massnahmen einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, sich innerhalb von 2 Jahren gemäss Abs. 2 über die Lösung des Falles seit der Unterbreitung des Falles an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu einigen, werden alle ungelösten Fragen des Falles auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese ungelösten Fragen werden aber nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn zu ihnen bereits eine Gerichtsentscheidung in einer der Vertragsparteien ergangen ist. Sofern nicht eine Person, die unmittelbar von dem Fall betroffen ist, die Verständigungsvereinbarung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, ablehnt, ist der Schiedsspruch für beide Vertragsparteien verbindlich und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts dieser Vertragsparteien durchzuführen. Die zuständigen Behörden dieser Vertragsparteien regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Anwendung dieses Absatzes.
Art. 25
Informationsaustausch
1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsparteien oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht diesem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Art. 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2) Alle Informationen, die eine Vertragspartei gemäss Abs. 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieser Vertragspartei beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie eine Vertragspartei,
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieser oder der anderen Vertragspartei abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieser oder der anderen Vertragspartei nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.
4) Wenn eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen ersucht, wendet die andere Vertragspartei zur Beschaffung der Informationen ihre innerstaatlichen Ermittlungsbefugnisse an, auch wenn sie die Informationen nicht für ihre eigenen Steuerzwecke benötigt. Die Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Abs. 3; diese sind aber nicht so auszulegen, als erlaubten sie einer Vertragspartei, die Erteilung der Informationen abzulehnen, nur weil sie kein eigenes Interesse an ihnen hat.
5) Abs. 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einer Vertragspartei, die Erteilung von Informationen abzulehnen, nur weil sie sich im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.
Art. 26
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Art. 27
Protokoll
Das beigefügte Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 28
Inkrafttreten
1) Die Vertragsparteien verständigen sich gegenseitig schriftlich auf geeignetem Wege, dass die jeweils einschlägigen Verfahrensschritte für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt am Tag des Empfangs der letzten dieser amtlichen Mitteilungen in Kraft.
2) Dieses Abkommen ist anzuwenden:
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gutgeschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist;
b) bei den übrigen Einkommens- und Vermögenssteuern auf die Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden können, die am oder nach dem 1. Januar des unmittelbar auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens folgenden Kalenderjahrs beginnen.
Art. 29
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach dem fünften Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf geeignetem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung:
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gutgeschrieben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt; und
b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Vaduz am 5. Juni 2014 und zu St. Peter Port am 11. Juni 2014 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, beide Texte sind in gleicher Weise massgeblich. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung dieses Abkommens ist der englische Text massgeblich.
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Für die Regierung des Fürstentums
Liechtenstein
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Für die Regierung von Guernsey
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gez. Adrian Halser
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gez. Jonathan P Le Tocq
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Protokoll
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Regierung von Guernsey zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Unterzeichner vereinbart, dass die nachstehenden Bestimmungen Bestandteil des Abkommens sind.
1. Zu Art. 4 (Ansässige Person)
Um Unklarheiten zu vermeiden, besteht Einvernehmen darüber, dass für Zwecke des Abkommens;
a) eine liechtensteinische Stiftung oder Anstalt, die nach Art. 44 Abs. 1 SteG in Liechtenstein ertragssteuerpflichtig ist, als im Fürstentum Liechtenstein ansässig gilt;
b) eine Stiftung in Guernsey, die nach dem "Foundations (Guernsey) Law" von 2012 errichtet und in Guernsey nach dem "Income Tax (Guernsey) Law" von 1975 in der jeweils gültigen Fassung steuerpflichtig ist, in Guernsey ansässig ist;
c) eine Organisation, die ausschliesslich zu religiösen, karitativen, wissenschaftlichen, kulturellen oder Bildungszwecken (oder zu mehr als einem dieser Zwecke) gegründet und betrieben wird und die eine nach dem Recht dieser Vertragspartei in dieser Vertragspartei ansässige Person ist, auch dann als in dieser Vertragspartei ansässig gilt, wenn alle ihre Einkünfte oder Erträge oder ein Teil davon nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragspartei von der Steuer befreit sind.
2. In Bezug auf Art. 15 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck "besondere Vermögenswidmung" im Sinne des Art. 65 SteG zu verstehen ist.
3. Zu Art. 25 (Informationsaustausch)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Rahmen des Abkommens:
Inkrafttreten
a) dieser Artikel die Vertragsparteien lediglich zum Informationsaustausch auf Ersuchen verpflichtet und nur in Bezug auf die Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Abkommens unmittelbar folgenden Kalenderjahrs beginnen;
Geltungsbereich des Abkommens
b) sich der Informationsaustausch nach Art. 25 Abs. 1 auf Informationen bezieht, die aller Voraussicht nach für die Festlegung, Veranlagung und Erhebung der von Art. 25 Abs. 1 erfassten Steuern bei den diesen Steuern unterliegenden Personen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von mit diesen Personen verbundenen Steuersachen oder Steuerstrafsachen erheblich sind;
Vertraulichkeit
c) alle von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei bereitgestellten und erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln sind. Insbesondere gilt für die ausgetauschten Informationen, dass diese
i) ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht für andere als für die in Art. 25 Abs. 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden dürfen; und
ii) keinem weiteren Hoheitsgebiet bekanntgegeben werden dürfen, wenn dieses Hoheitsgebiet nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist;
d) Personendaten übermittelt werden dürfen, soweit sie für den Informationsaustausch nach Art. 25 notwendig sind, und vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen der übermittelnden Vertragspartei;
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
e) Neben den in Art. 25 Abs. 3 beschriebenen Umständen kann ein Auskunftsersuchen auch abgelehnt werden, wenn:
i) die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängenden Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen;
ii) die ersuchende Vertragspartei nicht alle im eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, bei denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde;
Informationsaustausch auf Ersuchen
f) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert und immer unter schriftlicher Angabe der folgenden Informationen zu stellen:
i) die Identität der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt, wobei Einvernehmen darüber besteht, dass eine Namensnennung zur Bestimmung der Identität der Person nicht erforderlich ist, sofern sich diese aus gleichwertigen Anhaltspunkten bestimmen lässt;
ii) den Veranlagungszeitraum, für den die Information erbeten wird;
iii) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Auskünfte der ersuchenden Vertragspartei vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind;
iv) den Zweck, zu dem die Information erbeten wird;
v) Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Ziff. i bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
vi) Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen bei der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder der Verfügungsmacht einer Person innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der ersuchten Vertragspartei befinden oder von dieser beschafft werden können;
vii) den Namen und die Adresse von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden oder die diese vermutlich beschaffen können;
viii) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei, falls die erbetenen Informationen sich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der ersuchenden Vertragspartei befänden, in der Lage wäre, die Auskünfte nach dem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei einzuholen und dass das Ersuchen dem Abkommen entspricht; und
ix) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle im eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig ermächtigten Unterzeichner dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Vaduz am 5. Juni 2014 und zu St. Peter Port am 11. Juni 2014 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, beide Texte sind in gleicher Weise massgeblich. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung dieses Abkommens ist der englische Text massgeblich.
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Für die Regierung des Fürstentums
Liechtenstein
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Für die Regierung von Guernsey
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gez. Adrian Hasler
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gez. Jonathan P Le Tocq
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
1/2015