814.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 144 ausgegeben am 22. Mai 2015
Gesetz
vom 1. April 2015
über die Abänderung des Umweltschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 2
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften, ergänzend Anwendung.
Art. 50a
Tätigkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung
Die Regierung kann für Anlagen und Tätigkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung, die möglicherweise schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt haben können und keiner Bewilligung nach diesem Gesetz bedürfen, Vorschriften erlassen. Sie kann insbesondere Registrierungs- und Berichterstattungspflichten sowie die Durchführung von Kontrollen vorschreiben.
Art. 50b
Speicherung, Annahme und Transport von CO2
1) Die Injektion und damit einhergehende Speicherung von CO2-Strömen, die sich aus dem Verfahren der CO2-Abscheidung ergeben, in geologischen Formationen sind verboten.
2) Die Annahme eines CO2-Stroms und der CO2-Transport richten sich nach den Vorgaben des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2009/31/EG. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere:
a) die Kriterien und Verfahren für die Annahme eines CO2-Stroms;
b) den Zugang zum Transportnetz;
c) die Streitbeilegung im Zusammenhang mit dem Zugang zum Transportnetz.
Art. 75 Abs. 2
2) Es kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere für die Erstellung von Registern, Katastern und Datensammlungen, Informations- und Dokumentationssysteme führen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
Art. 88 Abs. 1 Bst. f
f) die Vorschriften über die Speicherung, die Annahme und den Transport von CO2 verletzt (Art. 50b).
Art. 89 Abs. 1 Bst. i
i) Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 38 Bst. a und c, Art. 40, 41, 42 Abs. 5, Art. 45 Abs. 5, Art. 49 Abs. 1 und 3, Art. 49a sowie Art. 50a);
Anhang Bst. k
k) Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 21at.01).
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 116/2014 und 10/2015