| 946.224.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015
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Nr. 159
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ausgegeben am 19. Juni 2015
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Verordnung
vom 16. Juni 2015
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Jemen
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und in Ausführung der Resolutionen 2140 (2014) vom 26. Februar 2014 und 2216 (2015) vom 14. April 2015 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
1 verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. November 2014 über Massnahmen gegenüber Jemen, LGBl. 2014 Nr. 293, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und in Ausführung der Resolutionen 2140 (2014) vom 26. Februar 2014 und 2216 (2015) vom 14. April 2015 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, an folgende Personen, Gruppen und Organisationen ist verboten:
a) im Anhang aufgeführte natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen;
b) natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen, Gruppen und Organisationen nach Bst. a handeln.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung und der Verwendung von Rüstungsgütern jeder Art sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschliesslich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, zugunsten von natürlichen und juristische Personen, Gruppen und Organisationen nach Abs. 1 sind verboten.
3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 1a
Der bisherige Art. 1 wird neu zu Art. 1a.
Art. 4 Abs. 1 und 4
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1 und 1a. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 5 Abs. 1
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1a Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
Art. 6 Abs. 1
1) Wer gegen Art. 1, 1a oder 3 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft.
Anhang (Artikelverweis und Titel)
Anhang
(Art. 1 Abs. 1 und 2, 1a Abs. 1 sowie 3 Abs. 1)
Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Der Text dieser Resolutionen ist unter
www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.