| 174.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015
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Nr. 160
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ausgegeben am 25. Juni 2015
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Gesetz
vom 7. Mai 2015
über die Abänderung des Staatspersonalgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9 Abs. 1
1) Offene Stellen sind von der Anstellungsbehörde im Amtsblatt zur freien Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgt in der Regel in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form.
Art. 24 Abs. 3
3) Erweist sich die fristlose Auflösung als missbräuchlich oder als unbegründet, so hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendigt worden wäre. Erfolgt keine Wiedereinstellung, so ist eine Entschädigung nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 auszurichten.
Art. 38 Abs. 3 bis 7
3) Angestellte dürfen sich als Parteien, Zeuginnen oder Zeugen und gerichtliche Sachverständige zu dienstlichen Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, nur äussern, wenn sie dazu von der Amtsstellenleiterin oder vom Amtsstellenleiter schriftlich ermächtigt werden.
4) Die Ermächtigung wird erteilt, wenn die Aussage dem Wohl des Landes keine erheblichen Nachteile bereiten und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
5) Beabsichtigt die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter die Ermächtigung zu verweigern, so ist vorgängig die Zustimmung der Regierung einzuholen.
6) Das Amtsgeheimnis steht der Meldepflicht nach Art. 38a und der Anzeigepflicht nach § 53 StPO nicht entgegen.
7) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Verweigerungsgründe nach Abs. 4, mit Verordnung.
Art. 38a
Meldung gerichtlich strafbarer Handlungen
1) Wird Angestellten in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den gesetzlichen Wirkungsbereich der Amtsstelle betrifft, der sie angehören, so haben sie dies unverzüglich der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter zu melden.
2) Wer gutgläubig eine Meldung nach Abs. 1 erstattet oder wer als Zeugin oder Zeuge aussagt, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.
Art. 39a
Unabhängigkeit
1) Die Anstellungsbehörde kann mit Angestellten von Amtsstellen, die Aufsichts-, Veranlagungs-, Vergabeentscheide oder Entscheide von vergleichbarer Tragweite treffen oder vorbereiten, vereinbaren, dass diese Angestellten während höchstens zwei Jahren nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses nicht bei einem Arbeitgeber oder für einen Auftraggeber tätig sein dürfen, der in den letzten zwei Jahren vor Beendigung des Dienstverhältnisses massgeblich von einem der erwähnten Entscheide betroffen war.
2) Für den Fall des Verstosses gegen das Verbot nach Abs. 1 können Konventionalstrafen in der Höhe bis zu einem Bruttojahresgehalt vereinbart werden.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 40
Nebenbeschäftigung
1) Angestellte, die eine Nebenbeschäftigung ausüben wollen, melden dies der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter.
2) Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter hat die Ausübung einer Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn sie die dienstliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigt oder mit der dienstlichen Stellung unvereinbar ist.
3) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, dass die Ausübung bestimmter Nebenbeschäftigungen ihrer vorgängigen Zustimmung bedarf.
Art. 58 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. h
3) Die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter werden von der zuständigen Stelle in allen sie betreffenden Personalfragen angehört, insbesondere bei:
h) Aufgehoben
Art. 60 Bst. n
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über:
n) die zustimmungsbedürftigen Nebenbeschäftigungen (Art. 40).
Art. 61
Delegation von Geschäften
1) Die Regierung kann mit Verordnung bestimmte Personalgeschäfte unter Vorbehalt des Rechtszugs an die Regierung an das Amt für Personal und Organisation oder an die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter zur alleinigen oder einvernehmlichen Erledigung übertragen, insbesondere:
a) die Anstellung von Personal bestimmter Personalkategorien; die Regierung legt die Personalkategorien mit Verordnung fest;
b) die Anstellung von Aushilfen oder Praktikantinnen und Praktikanten für die Dauer von höchstens einem Jahr;
c) die Erhöhung oder Herabsetzung des Beschäftigungsgrades von Angestellten;
d) die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub.
2) Ist eine einvernehmliche Erledigung durch das Amt für Personal und Organisation mit den Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleitern vorgesehen und kann ein solches Einvernehmen nicht erzielt werden, sind die Geschäfte der Regierung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
87/2014 und
25/2015