vom 7. Mai 2015
Das Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG), LGBl. 2007 Nr. 348, wird wie folgt abgeändert:
Art. 42 Abs. 5
5) Die Stellen nach Abs. 3 sorgen für die Vorbereitung von Geschäften, die in die Zuständigkeit der Regierung oder des Amtes für Personal und Organisation fallen, und stellen über das Amt für Personal und Organisation die erforderlichen Anträge.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. Mai 2015 über die Abänderung des Staatspersonalgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
87/2014 und
25/2015