| 411.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015
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Nr. 163
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ausgegeben am 25. Juni 2015
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Gesetz
vom 7. Mai 2015
über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 43a
F. Entlassungsschutz
Art. 43a
Missbräuchliche Entlassungen und Entlassungen zur Unzeit
1) Die Entlassung darf im Sinne des ABGB weder missbräuchlich sein noch zur Unzeit erfolgen.
2) Der Entlassungsschutz richtet sich bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung nach dem Gleichstellungs- beziehungsweise Behindertengleichstellungsgesetz.
Überschrift vor Art. 43b
G. Rechtsfolgen unbegründeter oder missbräuchlicher Entlassung
Art. 43b
Rechtsfolgen
1) Erweist sich die Entlassung als unbegründet oder als missbräuchlich und erfolgt keine Wiedereinstellung, so ist eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens zwölf Monatslöhne.
2) Die Rechtsfolgen der Entlassung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des ABGB, diejenigen der Entlassung aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung nach dem Gleichstellungs- beziehungsweise Behindertengleichstellungsgesetz.
Art. 49a
Aufschiebende Wirkung
Beschwerden gegen Verfügungen über die einstweilige Suspendierung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses haben keine aufschiebende Wirkung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. Mai 2015 über die Abänderung des Staatspersonalgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
87/2014 und
25/2015