174.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 172 ausgegeben am 2. Juli 2015
Verordnung
vom 30. Juni 2015
über die Abänderung der Staatspersonalverordnung
Aufgrund von Art. 60 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, Art. 37, 38 und 40 des Besoldungsgesetzes (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, und Art. 40 des Gesetzes vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 6, in der jeweils geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung; StPV), LGBl. 2008 Nr. 303, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Neben der öffentlichen Ausschreibung einer offenen Stelle im Amtsblatt nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes kann eine Ausschreibung zusätzlich erfolgen:
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Das Amt für Personal und Organisation stellt in folgenden Fällen eine Bestätigung über die Beendigung des Dienstverhältnisses aus:
2) Aufgehoben
Art. 10
Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1 Bst. a
1) Dem Amt für Personal und Organisation obliegt nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der im Voranschlag vorgesehenen Mittel die Anstellung von:
a) Personal bis und mit Lohnklasse 11, sofern es sich nicht um Angestellte mit Führungsfunktionen handelt (Art. 8);
Art. 12 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 13a
Änderung des Beschäftigungsgrades
Das Amt für Personal und Organisation kann im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter sowie den betroffenen Angestellten den Beschäftigungsgrad erhöhen oder herabsetzen, sofern dadurch die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird. Eine dauernde Erhöhung des Beschäftigungsgrades setzt zudem voraus, dass die dadurch verursachten Mehrkosten durch die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades einer oder mehrerer anderer Stellen innerhalb einer Amtsstelle kompensiert werden können.
Art. 23 Abs. 1 Bst. d, i und l
1) Angestellte erhalten einen bezahlten Urlaub:
d) bei plötzlicher Erkrankung eines Mitglieds des eigenen Haushalts, der Eltern oder der minderjährigen Kinder, sofern es an der notwendigen Betreuung fehlt: bis drei Arbeitstage;
i) bei gerichtlicher Vorladung im Inland als Partei oder als Zeugin oder Zeuge: die dafür benötigte Zeit;
l) Aufgehoben
Art. 26 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4
1) Auf Antrag kann Angestellten aus wichtigen Gründen ein unbezahlter Urlaub bis zu 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr sowie der gesetzlich vorgesehene Elternurlaub gewährt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
c) persönliche und familiäre Gründe;
4) Für die Absolvierung der Militärgrundausbildung sowie die Verrichtung eines im Anschluss an die Grundausbildung zu leistenden Militärdienstes kann ein unbezahlter Urlaub gewährt werden. Die Regierung entscheidet im Einzelfall auf Antrag des Amtes für Personal und Organisation.
Art. 31
Befreiung vom Amtsgeheimnis
1) Die Ermächtigung zur Aussage nach Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes wird bei Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleitern vom jeweils zuständigen Regierungsmitglied erteilt.
2) Ein Verweigerungsgrund nach Art. 38 Abs. 4 und 7 des Gesetzes liegt jedenfalls vor, wenn der Aussage ermittlungstaktische Gründe entgegenstehen.
Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 3
1) Folgende Nebenbeschäftigungen bedürfen einer vorgängigen Zustimmung der Regierung im Sinne von Art. 40 Abs. 3 des Gesetzes:
3) Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter prüft, ob die von Angestellten gemeldeten Nebenbeschäftigungen zu untersagen sind oder im Sinne von Abs. 1 einer vorgängigen Zustimmung der Regierung bedürfen und informiert gegebenenfalls die Regierung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef