411.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 178 ausgegeben am 3. Juli 2015
Verordnung
vom 30. Juni 2015
über die Abänderung der Schulorganisationsverordnung
Aufgrund von Art. 102 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. Juli 2004 über die Organisation der öffentlichen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SchulOV), LGBl. 2004 Nr. 154, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6
Richtzahlen für die Klassenbestände
1) Massgeblich für die Bildung von Klassen im Schulbezirk sind:
a) die unteren und oberen Richtzahlen nach Anhang 1; und
b) die effektiven Schülerzahlen an dem vom Schulamt bestimmten Stichtag im Frühjahr.
2) Von Abs. 1 kann im Schulbezirk abgewichen werden, wenn:
a) die obere Richtzahl geringfügig überschritten wird; für einzelne Lektionen kann die Gruppe erforderlichenfalls in zwei Gruppen aufgeteilt werden;
b) dadurch die Stilllegung eines Kindergartenstandorts verhindert oder eine sachgerechte Zuteilung (Art. 5 Abs. 2) in Gemeinden mit mehr als zwei Kindergartenstandorten ermöglicht wird und zu erwarten ist, dass im nächstfolgenden Schuljahr die Richtzahlen wieder eingehalten werden. Andernfalls hat der Gemeindeschulrat die Anzahl der Kindergartenstandorte zu verringern;
c) dadurch auf der Kindergarten- und Primarstufe die Zusammenlegung von schularten- oder schulstufenübergreifenden Klassen (Art. 5a Abs. 1) verhindert wird und zu erwarten ist, dass im nächstfolgenden Schuljahr die Richtzahlen wieder eingehalten werden;
d) dadurch alternierende Gruppen bei höchstens zwei Wochenlektionen in Klassen der ersten oder zweiten Stufe der Primarschule mit mehr als 15 Schülern gebildet werden;
e) im nächstfolgenden Schuljahr auf der Primarstufe Zugänge von Einführungsklassen bzw. auf der Sekundarstufe I Zu- und Abgänge infolge Umteilungen und Repetitionen zu erwarten sind; vorbehalten bleibt Abs. 4;
f) dadurch die Zusammenlegung oder Trennung von Klassen der fünften Stufe der Primarschule und von Klassen der vierten Stufe der Ober- und Realschulen verhindert werden kann. Die Abweichung von der Richtzahl muss geringfügig sein;
g) die untere Richtzahl für einzelne Profile oder einzelne alternativ wählbare Profilfächer der gymnasialen Oberstufe infolge Abgängen später unterschritten wird;
h) eine integrierte Sonderschulung Betreuungsaufwand verursacht, der weder durch Ergänzungsunterricht noch durch eine Klassenhilfe abgedeckt werden kann; oder
i) das Platzangebot nicht ausreichend und eine Platzerweiterung unverhältnismässig ist.
3) Über Abweichungen nach Abs. 2 entscheidet das Schulamt auf Antrag der Schulleitung; in den Fällen nach Abs. 2 Bst. b und c ist vorgängig der Gemeindeschulrat anzuhören.
4) Im Fall von Abs. 2 Bst. e kann eine zweite Klasse derselben Stufe geführt werden, wenn die obere Richtzahl, einschliesslich höchstens vier (an der Oberschule höchstens zwei) im nächstfolgenden Schuljahr erwarteten Zu- und Abgängen, eingehalten wird. Eine dritte, vierte bzw. fünfte Klasse derselben Stufe kann geführt werden, wenn die obere Richtzahl, einschliesslich fünf bis acht, neun bis zwölf bzw. 13 bis 16 (an der Oberschule drei bis vier, fünf bis sechs bzw. sieben bis acht) erwarteten Zu- und Abgängen, eingehalten wird. Bei Zu- und Abgängen auf der Sekundarstufe I ist auf den Durchschnitt der Erfahrungswerte der letzten drei Schuljahre abzustellen.
Art. 7b Abs. 1
1) Die Schulleitung kann den Schulbetrieb aus besonderen schulbezogenen Anlässen insgesamt höchstens bis zu einem Tag pro Jahr einstellen. Als besondere schulbezogene Anlässe gelten insbesondere:
a) Besuch von auswärtigen Schulen zu Studienzwecken;
b) Weiterbildungsveranstaltungen, sofern sie nicht in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden können;
c) Besuch von pädagogischen Veranstaltungen.
Art. 16 Abs. 2
2) Veranstaltungen nach Art. 15 Bst. b und c sind durch die Schulleitung zu bewilligen.
Art. 24 Abs. 1 Bst. i sowie Abs. 2 Bst. c und d
1) Gegen Schüler, die die Schulpflicht noch nicht erfüllt haben und vorsätzlich gegen die Pflichten nach Art. 23 verstossen, können nach Massgabe der Schwere des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen angeordnet werden:
i) zeitweiser Ausschluss vom regulären Unterrichtsbesuch oder vom Besuch einzelner Fächer; der Schüler ist verpflichtet, die durch den Ausschluss verpassten Lernziele selber zu erarbeiten; der Ausschluss darf nicht länger als für 15 Unterrichtswochen angeordnet werden; wird der Ausschluss eines noch nicht schulpflichtigen oder eines schulpflichtigen Schülers länger als für zehn Unterrichtstage angeordnet, sind begleitende Massnahmen zur Verbesserung des Verhaltens des Schülers zu treffen; die Massnahme kann mit einem Verbot verbunden werden, das Schulhausareal zu betreten;
2) Zuständig für die Anordnung von Massnahmen sind:
c) die Schulleitung für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. i, soweit die Dauer der Massnahme zehn Unterrichtstage nicht übersteigt;
d) das Schulamt für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. i, soweit die Dauer der Massnahme zehn Unterrichtstage übersteigt, sowie für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. k.
Art. 26 Abs. 3a
3a) Schüler, die die Bedingungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, haben auf Gesuch hin eine schriftliche Aufnahmeprüfung in Deutsch, Mathematik, Englisch und höchstens einem weiteren Promotionsfach zu absolvieren. Eine einzelne schriftliche Prüfung dauert je Fach 60 bis höchstens 120 Minuten.
Art. 32a
Bestellung und Zusammensetzung
1) Die Regierung bestellt für die Sportklassen an der Realschule und am Gymnasium eine aus sechs Mitgliedern bestehende Kommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt.
2) Die Kommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter des Schulamtes, der Stabstelle für Sport, der Realschule, des Gymnasiums, der Sportkommission und des Liechtenstein Olympic Comittee (LOC) zusammen. Die Regierung bestimmt einen Mitarbeiter des Schulamtes zum Vorsitzenden.
Anhang 1
Der bisherige Anhang 1 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 1
(Art. 6 Abs. 1)
Richtzahlen (RZ) für Klassenbestände
 
Klassenbestand
 
untere RZ
obere RZ
Schulart
   
Kindergarten
10
20
Spezielle Einschulung
6
12
schulartenübergreifende Klassen des Kindergartens und der Primarschule
12
24
Primarschule
12
24
Oberschule
8
16
Realschule
12
24
Gymnasium
12
24
Sportklasse auf der 1. Stufe der Sekundarschule
12
16
Sportklasse auf der 2. bis 4. Stufe der
Sekundarschule
12
19
Sportklasse auf der gymnasialen Oberstufe
12
24
Teilbereiche (Pflichtunterricht)
   
Musik auf der 1. und 2. Stufe der Primarschule
-
16
Sport auf der 1. bis 4. Stufe der Sekundarschule
10
20
Haushaltkunde
6
12
Technisches und Textiles Gestalten
6
12
Naturlehre auf der 1. bis 4. Stufe der
Sekundarschule (ohne Oberschule)
-
20
Profil- und weitere Angebote auf der 4. Stufe der Ober- und Realschule
(Stellenprozente)
Praktische Übungen in Biologie, Chemie, Physik und Kunsterziehung auf der gymnasialen Oberstufe
-
16
Wahlpflicht- und Wahlbereiche
   
Sport
10
-
Musisch-kulturelle Projekte
8
-
Haushaltkunde
61
12
Technisches und Textiles Gestalten
62
12
Religion und Kultur, katholischer und evangelischer Religionsunterricht
83
-
Übrige Wahlpflichtfächer und -kurse
8
-
Übrige Wahlfächer
104
-
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Der Bereich wird nur angeboten, wenn sich mindestens acht Schüler anmelden.

2   Der Bereich wird nur angeboten, wenn sich mindestens acht Schüler anmelden.

3   Wird eine Doppellektion halbiert, kann der Minimalwert um zwei Schüler unterschritten werden.

4   Auf der gymnasialen Oberstufe können für die Vorbereitung auf internationale Wissenschaftswettbewerbe und für das Kleine Latinum Ausnahmen gemacht werden.