411.271
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 179 ausgegeben am 3. Juli 2015
Verordnung
vom 30. Juni 2015
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Berufsmittelschule
Aufgrund von Art. 102 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. September 2001 über die Berufsmittelschule, LGBl. 2001 Nr. 160, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1
1) Die Aufnahme in die Berufsmittelschule setzt voraus:
a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufslehre; vorbehalten bleibt Abs. 2; und
b) das Bestehen einer Aufnahmeprüfung in den von der Berufsmaturakommission bestimmten Fächern.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b
1) Die Berufsmaturität wird nach Beendigung des Lehrgangs verliehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
b) in den übrigen Grundlagenfächern, bei denen keine Abschlussprüfungen durchgeführt werden, Abschlussnoten von jeweils mindestens 4; vorbehalten bleibt Art. 12a;
Art. 12a
Freiwillige Abschlussprüfungen
1) Beträgt in einem Grundlagenfach nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b die auf eine halbe Note gerundete Erfahrungsnote nicht mindestens 4, kann eine schriftliche Abschlussprüfung freiwillig absolviert werden.
2) Wird freiwillig eine schriftliche Abschlussprüfung absolviert, gilt das Grundlagenfach als bestanden, wenn Abschlussnote und Note der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 4 betragen.
3) Für die freiwillige Absolvierung einer einzelnen schriftlichen Abschlussprüfung wird jeweils ein Beitrag von 150 Franken im Voraus erhoben.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef