811.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 181 ausgegeben am 3. Juli 2015
Verordnung
vom 30. Juni 2015
über die Abänderung der Gesundheitsverordnung
Aufgrund von Art. 37 Abs. 1 Bst. c und Art. 65 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Gesundheitsverordnung (GesV) vom 29. Januar 2008, LGBl. 2008 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Abs. 2 bis 4
2) Werbeempfehlungen haben den Geboten von Wahrheit und Klarheit zu genügen. Jegliche Täuschung sowie das Versprechen von Heilerfolgen sind untersagt.
3) Als aufdringlich wirkende Empfehlung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes gilt jene Werbung, die in ihrem Gesamtbild aufgrund von Inhalt, Form und Darreichung aufdringlich ist.
4) Den Berufsverbänden steht es frei, Einzelheiten der Werbung in der eigenen Standesordnung zu regeln.
Art. 82 Abs. 1 Bst. d und 2
1) Als Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes gelten:
d) Einrichtungen für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität mit psychosozialer Beratung und Betreuung.
2) Bewilligungen für den Betrieb von Einrichtungen nach Abs. 1 Bst. a, b und d werden nach Massgabe der Art. 83 ff. in einem vereinfachten Verfahren erteilt.
Art. 84a
c) Einrichtungen für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität mit psychosozialer Beratung und Betreuung
Die Bewilligung für den Betrieb einer Einrichtung nach Art. 82 Abs. 1 Bst. d wird erteilt, wenn:
a) eine fachlich qualifizierte Leitung sowie das erforderliche Fachpersonal vorhanden ist;
b) die Einrichtung zweckmässig organisiert ist; und
c) eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckung abgeschlossen wurde.
Art. 85 Einleitungssatz
Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Art. 82 ist bei der Regierung einzureichen und hat die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 83, 84 und 84a erforderlichen Unterlagen und Angaben zu enthalten. Dazu gehören insbesondere:
II.
Übergangsbestimmung
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anerkannte Einrichtungen nach Art. 84a dürfen ihre Tätigkeit weiterhin ausüben.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef