| 359.131.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015 |
Nr. 193 |
ausgegeben am 30. Juli 2015 |
Gesetz
vom 12. Juni 2015
über die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes-USA
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 16. September 2009 über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA; AHG-USA), LGBl. 2009 Nr. 303, wird wie folgt abgeändert:
Überschriften vor Art. 6
II. Leistung von Amtshilfe
A. Ordentliches Verfahren
Art. 10 Abs. 1 Bst. d
1) Ergibt die Prüfung des Ersuchens dessen Zulässigkeit:
d) informiert die Steuerverwaltung allfällige betroffene Personen, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben und der Steuerverwaltung bekannt sind, über den Eingang des Ersuchens, über die darin verlangten Informationen, über das inzwischen eingeleitete inländische Verfahren sowie über das ihnen zustehende Recht, sich am inländischen Verfahren zu beteiligen.
Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz
2) Die Berechtigten können Einsicht in die entscheidungsrelevanten Auszüge des Ersuchens nehmen. Die Einsichtnahme in Aktenstücke oder die Teilnahme am Verfahren kann darüber hinaus nur eingeschränkt und nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden:
Überschrift vor Art. 28a
B. Ausnahmeverfahren mit nachträglicher Information der
betroffenen Personen
Art. 28a
Grundsatz
1) Ein Ausnahmeverfahren mit nachträglicher Information der betroffenen Personen (Ausnahmeverfahren) ist durchzuführen, wenn die zuständige amerikanische Behörde im Rahmen eines Ersuchens nach Art. 7 Abs. 1 und 2:
a) die Steuerverwaltung auffordert, mit dem Ersuchen verbundene Tatsachen oder Vorgänge gegenüber vom Ersuchen betroffenen Personen geheim zu halten; und
b) glaubhaft darlegt, dass die Benachrichtigung allfälliger betroffener Personen den Erfolg des amerikanischen Ermittlungsverfahrens vereiteln würde.
2) Die Steuerverwaltung prüft nach Feststellung der Zulässigkeit des Ersuchens nach Art. 9, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren vorliegen.
3) Liegen die Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren nicht vor, teilt die Steuerverwaltung dies der zuständigen amerikanischen Behörde unverzüglich mit. Gleichzeitig fordert sie die zuständige amerikanische Behörde auf, ihr mitzuteilen, ob sie das Ersuchen aufgrund dieser Tatsache zurückzieht oder ob das inländische Verfahren mit vorgängiger Information der betroffenen Personen fortgesetzt werden soll.
Art. 28b
Beschaffung der Informationen
Ist ein Ersuchen nach Art. 9 zulässig und liegen die Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren vor, so hat die Steuerverwaltung:
a) den Informationsinhaber über den Eingang des Ersuchens und die darin verlangten Informationen zu benachrichtigen;
b) den Informationsinhaber gleichzeitig aufzufordern, ihr die verlangten Informationen binnen 14 Tagen zukommen zu lassen, sofern ihr diese nicht bereits bekannt sind oder vorliegen; Art. 10 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung;
c) dem Informationsinhaber mitzuteilen, dass das Ersuchen und Vorgänge im Zusammenhang mit dem Ersuchen gegenüber betroffenen Personen oder Dritten geheim zu halten sind (Informationsverbot) und das Informationsverbot bis zur Mitteilung über die Aufhebung durch die Steuerverwaltung nach Art. 28h gilt;
d) den Informationsinhaber auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich innerhalb der Frist nach Bst. b schriftlich zum Ersuchen, insbesondere zu dessen Zulässigkeit, zu den darin verlangten Informationen, zum Umfang der zu übermittelnden Informationen sowie zur Notwendigkeit des Informationsverbots, zu äussern. Art. 24 findet auf den Informationsinhaber sinngemäss Anwendung.
Art. 28c
Richterliche Überprüfung
1) Nach Ablauf der Frist nach Art. 28b Bst. b hat die Steuerverwaltung:
a) die Zulässigkeit des Ersuchens und das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren nochmals zu prüfen; und
b) das Ersuchen, die zu übermittelnden Informationen sowie die Äusserung des Informationsinhabers unverzüglich an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs weiterzuleiten und die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe mit nachträglicher Information der betroffenen Personen zu beantragen.
2) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs prüft:
a) die Zulässigkeit des Ersuchens nach Art. 9;
b) das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren;
c) den Umfang der zu übermittelnden Informationen.
3) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der Steuerverwaltung. Hierüber wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
Art. 28d
Übermittlung von Informationen
1) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe, übermittelt die Steuerverwaltung die Informationen an die zuständige amerikanische Behörde. Die Steuerverwaltung erlässt dazu eine Schlussverfügung; vorbehalten bleibt Art. 28i.
2) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe nicht, weil die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind oder ein Ablehnungsgrund nach Art. 8 vorliegt, teilt die Steuerverwaltung dies der zuständigen amerikanischen Behörde unverzüglich mit.
3) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs den Vollzug der Amtshilfe nicht, weil die Voraussetzungen für ein Ausnahmeverfahren nicht erfüllt sind, teilt die Steuerverwaltung dies der zuständigen amerikanischen Behörde unverzüglich mit und fordert sie gleichzeitig auf, ihr mitzuteilen, ob sie das Ersuchen aufgrund dieser Tatsache zurückzieht oder ob das inländische Verfahren mit vorgängiger Information der betroffenen Personen fortgesetzt werden soll.
Art. 28e
Rechte der Berechtigten
1) Die Berechtigten können ihre Rechte nach Art. 24 Abs. 1 im Ausnahmeverfahren erst nach Aufhebung des Informationsverbots wahrnehmen. Art. 28b Bst. d bleibt vorbehalten.
2) Art. 24 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
Sachüberschrift vor Art. 28f
Aufhebung des Informationsverbots
Art. 28f
a) Grundsatz
1) Die Steuerverwaltung hat das Informationsverbot nach Art. 28b unverzüglich aufzuheben, sobald der Zweck des amerikanischen Ermittlungsverfahrens es zulässt.
2) Das Informationsverbot ist spätestens aufzuheben:
a) mit Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab Zustellung der Mitteilung über das Informationsverbot nach Art. 28b Bst. c;
b) im Falle einer Verlängerung des Informationsverbots nach Art. 28g mit Ablauf der richterlich genehmigten Frist.
Art. 28g
b) Verlängerung des Informationsverbots
1) Erklärt die zuständige amerikanische Behörde, dass die Aufhebung des Informationsverbots nach Art. 28f Abs. 2 Bst. a den Erfolg des amerikanischen Ermittlungsverfahrens vereiteln würde, so beantragt die Steuerverwaltung beim zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs eine Verlängerung des Informationsverbots um höchstens weitere zwölf Monate.
2) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs prüft, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Informationsverbots vorliegen. Er entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der Steuerverwaltung. Hierüber wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
3) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs die Verlängerung des Informationsverbots, teilt die Steuerverwaltung dies dem Informationsinhaber mit. Die Steuerverwaltung erlässt dazu eine Verfügung; vorbehalten bleibt Art. 28i.
Art. 28h
c) Mitteilungspflichten
Nach Aufhebung des Informationsverbots nach Art. 28f hat die Steuerverwaltung:
a) den Informationsinhaber unverzüglich über die Aufhebung des Informationsverbots zu informieren;
b) dem Informationsinhaber aufzutragen, allfällige betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland über den Eingang des Ersuchens, über die darin verlangten Informationen, über das eingeleitete inländische Verfahren sowie über die bereits erfolgte Übermittlung der Informationen an die zuständige amerikanische Behörde in Kenntnis zu setzen und diese dahingehend zu informieren, dass ihnen das Recht zusteht, sich am inländischen Verfahren zu beteiligen und gegebenenfalls einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen;
c) allfällige betroffene Personen, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben und der Steuerverwaltung bekannt sind, über den Eingang des Ersuchens, über die darin verlangten Informationen, über das eingeleitete inländische Verfahren, über die bereits erfolgte Übermittlung der Informationen an die zuständige amerikanische Behörde sowie über das ihnen zustehende Recht, sich am inländischen Verfahren zu beteiligen, zu informieren.
Art. 28i
Zustellung der Schlussverfügung und der Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots
Berechtigte können innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Information nach Art. 28h von der Steuerverwaltung die Zustellung der Schlussverfügung sowie der Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots verlangen.
Art. 28k
Feststellung der Rechtswidrigkeit
Wird gegen eine Schlussverfügung oder eine Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots Beschwerde nach Art. 26 erhoben, so kann lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Informationsübermittlung verlangt werden.
Art. 28l
Verletzung des Informationsverbots
Wer vorsätzlich das Informationsverbot nach Art. 28b Abs. 1 verletzt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
Art. 28m
Ergänzendes Recht
Auf das Ausnahmeverfahren finden im Übrigen die Art. 6, 11 bis 19, 21 Abs. 1 und 3, Art. 22 (mit Ausnahme von Abs. 3 Satz 2), 23 und 25 bis 28 sinngemäss Anwendung.
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Es ist erstmals auf Ersuchen anwendbar, die ab seinem Inkrafttreten gestellt werden.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Mauro Pedrazzini
Regierungsrat
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
54/2014 und
58/2015