Art. 50
1) Vom Amt für Umwelt wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) Bauten und Anlagen im Wald erstellt, welche den Interessen der Walderhaltung und des Natur- und Landschaftsschutzes schaden (Art. 11 Abs. 1);
b) im Wald ohne Ausnahmebewilligung Steine, Kies, Lehm und dergleichen ausbeutet sowie Stoffe aller Art ablagert (Art. 11 Abs. 2);
c) Neubewaldungen, die nicht aus Schutz- und Wohlfahrtsgründen geboten sind, ohne Bewilligung vornimmt (Art. 13);
d) unberechtigt die Zugänglichkeit des Waldes für die Allgemeinheit einschränkt (Art. 15 Abs. 1);
e) ohne Bewilligung eine schädigende Nutzung des Waldes vornimmt (Art. 15 Abs. 3);
f) ohne Bewilligung Wald und Waldwege mit Motorfahrzeugen zu anderen als forstlichen, jagdlichen, land- und alpwirtschaftlichen Zwecken befährt (Art. 16);
g) Nutzungen, welche die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, vornimmt (Art. 17 Abs. 1);
h) ausgeschiedene Waldflächen mit Klein- und Grossvieh beweidet (Art. 17 Abs. 2);
i) unberechtigt umweltgefährdende Stoffe in und entlang von Wäldern, Hecken und Feldgehölzen lagert oder verwendet (Art. 20);
k) Feuer nicht an den geeigneten Stellen entfacht, die Feuerstelle nicht beaufsichtigt oder das Feuer nicht vor Verlassen des Platzes löscht (Art. 22 Abs. 1);
l) gegen von der Regierung zur Verhinderung von Feuerschäden erlassene örtliche und zeitliche Feuerverbote verstösst (Art. 22 Abs. 2);
m) ohne Bewilligung der Forstorgane im Wald Bäume fällt (Art. 27);
n) Kahlschläge oder Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahekommen, ausführt (Art. 28);
o) Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.
2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.