vom 12. Juni 2015
Das Beschwerdekommissionsgesetz vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Die Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keine rechtsmittelfähige Verfügung oder Entscheidung der Gemeinde oder des Amtes für Umwelt ergangen ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Juni 2015 über die Abänderung des Waldgesetzes in Kraft.
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
115/2014 und
40/2015