| 921.012 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015 |
Nr. 199 |
ausgegeben am 30. Juli 2015 |
Verordnung
vom 7. Juli 2015
betreffend die Abänderung der Verordnung über Umfang und Leistung von Abgeltungen und Finanzhilfen im Rahmen des Waldgesetzes
Aufgrund von Art. 20, 43 Abs. 2 und Art. 52 des Waldgesetzes (WaldG) vom 25. März 1991, LGBl. 1991 Nr. 42, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Februar 1995 über Umfang und Leistung von Abgeltungen und Finanzhilfen im Rahmen des Waldgesetzes, LGBl. 1995 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Waldverordnung (WaldV)
Art. 10 Abs. 3
3) Ordnet das Amt für Umwelt zur Gewährleistung der Schutzfunktion Massnahmen der minimalen Pflege an, werden innerhalb des Perimeters der in der Verordnung über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes ausgewiesenen Flächen die entsprechenden Kosten vom Land getragen.
Überschriften vor Art. 15
III. Verwendung umweltgefährdender Stoffe
A. Pflanzenschutzmittel
Art. 15
Verbote
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht verwendet werden:
a) im Wald;
b) in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Waldbestockung;
c) in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen.
Art. 16
Ausnahmen
1) Von den Verboten nach Art. 15 Bst. b und c ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
2) Vom Verbot nach Art. 15 Bst. a abweichend kann das Amt für Umwelt die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen bewilligen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
3) Können im Wald Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, erteilt das Amt für Umwelt in Abweichung vom Verbot nach Art. 15 Bst. a und b eine Bewilligung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln:
a) zur Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;
b) zur Behandlung von geschlagenem Holz mit Insektiziden, die gestützt auf die schweizerische Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) für die Kultur "Liegendes Rundholz im Wald und auf Lagerplätzen" zugelassen sind, auf dazu geeigneten Plätzen, sofern das Holz nicht rechtzeitig abgeführt werden kann, diese Plätze nicht in den Grundwasserschutzzonen S 1 und S 2 liegen und wirksame Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden;
c) in forstlichen Pflanzgärten ausserhalb von Grundwasserschutzzonen;
d) zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.
4) Die Bewilligung nach Abs. 3 wird nicht erteilt:
a) in der Zone S 1 von Grundwasserschutzzonen;
b) in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern;
c) in Naturschutzgebieten, soweit die dazugehörigen Vorschriften nichts anderes bestimmen;
d) in Riedgebieten und Mooren.
Überschrift vor Art. 17
B. Dünger
Art. 17
Verbote
Dünger dürfen nicht verwendet werden:
a) im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung;
b) in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen.
Art. 18
Ausnahmen
1) In Abweichung vom Verbot nach Art. 17 Bst. a kann das Amt für Umwelt eine Bewilligung für die Anwendung von Düngern im Wald und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung ausserhalb von Grundwasserschutzzonen erteilen für:
a) die Verwendung von Kompost, festem Gärgut und Mineraldüngern:
1. in forstlichen Pflanzgärten;
2. bei Wieder- und Neuanpflanzungen sowie für Ansaaten;
3. zur Förderung der Begrünung von Waldstrassenböschungen sowie im Lebendverbau;
4. auf kleinen Flächen im Rahmen wissenschaftlicher Versuche;
b) das Ausbringen von Hofdüngern, Kompost, festem Gärgut und nicht stickstoffhaltigen Mineraldüngern auf bestockten Weiden.
2) Vorbehalten bleiben Art. 17 Bst. b dieser Verordnung sowie Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. a, b, d, e und Abs. 2 bis 4 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81).
Überschrift vor Art. 32a
VIIIa. Vollzug
Art. 32a
Delegation von Geschäften
Die nach Art. 43 Abs. 1 Bst. b, c, e, g bis l, n bis q und s bis u des Waldgesetzes der Regierung zugewiesenen Geschäfte werden dem Amt für Umwelt zur selbständigen Erledigung übertragen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Juni 2013 über die Delegation von Geschäften nach dem Waldgesetz, LGBl. 2013 Nr. 226, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Juni 2015 über die Abänderung des Waldgesetzes in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef