311.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 209 ausgegeben am 18. August 2015
Gesetz
vom 12. Juni 2015
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 64 Abs. 1 Ziff. 4 und 4a
1) Die liechtensteinischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:
4. Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (§ 122), Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (§ 123), Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslandes (§ 124), Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), die Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung (§ 239), kriminelle Organisation (§ 278a) und die Verbrechen gegen die Bestimmungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung, wenn durch die Tat liechtensteinische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;
4a. Genitalverstümmelung im Sinne von § 90 Abs. 3, erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 104a), schwere Nötigung nach § 106 Abs. 1 Ziff. 3, verbotene Adoptionsvermittlung (§ 193a), Vergewaltigung (§ 200), sexuelle Nötigung (§ 201), sexuelle Belästigung gegenüber Unmündigen nach § 203 Abs. 2, sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 204), schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 205), sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206), sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher (§ 207), sexueller Missbrauch von Minderjährigen (§ 208), Anbahnung von Sexualkontakten mit Unmündigen (§ 209), unsittliches Einwirken auf Unmündige (§ 209a), Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1, entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen (§ 214), Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217) sowie pornographische Darstellungen Minderjähriger (§ 219), wenn
a) der Täter oder das Opfer liechtensteinischer Staatsangehöriger ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
b) durch die Tat sonstige liechtensteinische Interessen verletzt worden sind oder
c) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Liechtenstein aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 56/2015