| 952.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015
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Nr. 210
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ausgegeben am 18. August 2015
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Gesetz
vom 12. Juni 2015
über die Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. September 2007 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz; FKG), LGBl. 2007 Nr. 275, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 und 3
1) Dieses Gesetz regelt, unbeschadet der Aufsicht nach den Branchenvorschriften, die zusätzliche Beaufsichtigung der nach der jeweiligen Aufsichtsgesetzgebung zugelassenen und beaufsichtigten Banken, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) und Versicherungsunternehmen eines Finanzkonglomerats.
3) Es dient zudem der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 2.15);
b) der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (
ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120);
c) der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (
ABl. L 326 vom 8. 12.2011, S. 113).
Art. 3
b) Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Jedes beaufsichtigte inländische Unternehmen, das keiner zusätzlichen Beaufsichtigung nach Art. 2 unterliegt und dessen Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ist, unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung auf Finanzkonglomeratsebene im Umfang und nach Massgabe des Art. 30.
Art. 4 Abs. 2 und 3
2) Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen sein und es müssen ferner die in Art. 5 Abs. 1 Bst. p Ziff. 1 Unterbst. bb oder Ziff. 2 Unterbst. bb und Ziff. 1 Unterbst. cc oder Ziff. 2 Unterbst. cc genannten Bedingungen erfüllt sein. Die Entscheidung über die zusätzliche Beaufsichtigung ist unter Berücksichtigung der Ziele der Konglomeratsaufsicht zu treffen.
3) Für die Zwecke der Anwendung von Abs. 1 auf genossenschaftlich organisierte Unternehmensgruppen sind die öffentlichen finanziellen Verpflichtungen dieser Gruppen gegenüber anderen Finanzunternehmen zu berücksichtigen.
Art. 5 Abs. 1 Bst. b, c, e, f, g, i Ziff. 4, Bst. n, o, p, r, t, w und x
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
b) Wertpapierfirma: ein Unternehmen, das:
1. im Sinne des Art. 3 Abs. 2 des Bankengesetzes als Wertpapierfirma gilt; oder
2. seinen Sitz in einem Drittstaat hat und eine Zulassung als Wertpapierfirma benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat befände;
c) Vermögensverwaltungsgesellschaft: ein Unternehmen, das:
1. im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes als Vermögensverwaltungsgesellschaft gilt; oder
2. seinen Sitz in einem Drittstaat hat und eine Zulassung als Vermögensverwaltungsgesellschaft benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat befände;
e) Verwaltungsgesellschaft eines OGAW: ein Unternehmen, das:
1. im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) als Verwaltungsgesellschaft gilt; oder
2. seinen Sitz in einem Drittstaat hat und eine Zulassung als Verwaltungsgesellschaft von OGAW benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat befände;
f) Rückversicherungsunternehmen: ein Rückversicherungsunternehmen oder eine Zweckgesellschaft im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
g) beaufsichtigtes Unternehmen: eine Bank, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft von OGAW, ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen;
i) Finanzbranche: eine Branche, die eines oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:
4. Aufgehoben
n) Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen besteht, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, oder Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung verbunden sind, welche zu konsolidierter Rechnungslegung verpflichtet, einschliesslich etwaiger Untergruppen;
o) enge Verbindung: eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis oder Beteiligung oder eine Situation verbunden sind, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben Person verbunden sind;
p) Finanzkonglomerat: eine Gruppe oder Untergruppe, bei denen ein beaufsichtigtes Unternehmen an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe steht oder bei denen mindestens eines der Tochterunternehmen in dieser Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, und welches die folgenden Bedingungen erfüllt:
1. im Fall, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht:
aa) dieses Unternehmen ist ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung verbunden ist, welche zu konsolidierter Rechnungslegung verpflichtet;
bb) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen entweder der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche; und
cc) die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen sind jeweils als erheblich im Sinne des Art. 7 anzusehen; oder
2. im Fall, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen steht:
aa) der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe im Sinne des Art. 6 liegt in der Finanzbranche;
bb) mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen entweder der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche; und
cc) die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich im Sinne des Art. 7 anzusehen;
r) jeweils zuständige Behörden: die zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, die mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats betraut sind; zu diesen zählen auch ein jeweils bestimmter Koordinator oder gegebenenfalls sonstige betroffene Behörden, wobei für deren Zuständigkeit namentlich dem Marktanteil der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats in anderen EWR-Mitgliedstaaten, insbesondere wenn dieser mehr als 5 % beträgt, sowie dem Gewicht der in anderen EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung zu tragen ist;
t) Risikokonzentration: alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements, bei denen das Verlustpotenzial gross genug ist, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig davon, ob die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination bzw. durch Wechselwirkungen zwischen solchen Risiken bedingt ist;
w) Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM): ein Unternehmen, das:
1. im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 AIFMG als AIFM gilt; oder
2. seinen Sitz in einem Drittstaat hat und eine Zulassung als AIFM benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat befände;
x) Kontrolle: eine Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) oder eine gleich geartete Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.
Art. 6
Vorwiegende Tätigkeit in der Finanzbranche
Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. p Ziff. 2 Unterbst. aa tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 % beträgt.
Art. 7
Erhebliche branchenübergreifende Tätigkeiten
1) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten sind als erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. p Ziff. 1 Unterbst. cc oder Ziff. 2 Unterbst. cc anzusehen, wenn für jede Finanzbranche der durchschnittliche Anteil der Bilanzsumme dieser Finanzbranche an der Bilanzsumme der Finanzunternehmen der Gruppe und der Anteil des Eigenmittel- oder Solvabilitätserfordernisses derselben Finanzbranche an dem gesamten Eigenmittel- oder Solvabilitätserfordernis der Finanzunternehmen der Gruppe mehr als 10 % betragen.
2) Erhebliche branchenübergreifende Tätigkeiten liegen auch dann vor, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche sechs Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken oder in einer anderen Währung übersteigt.
3) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als die am schwächsten vertretene Finanzbranche in einem Finanzkonglomerat diejenige mit dem geringsten durchschnittlichen Anteil und als die am stärksten vertretene Finanzbranche diejenige mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Anteils und der Ermittlung der im Konglomerat am schwächsten und am stärksten vertretenen Finanzbranche werden die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche gemeinsam berücksichtigt.
4) Vermögensgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften von OGAW und Verwalter alternativer Investmentfonds werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschliesslich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der kleinsten Finanzbranche zugerechnet.
Art. 10
Kompetenzen der zuständigen Behörden
1) Erreicht eine Gruppe den in Art. 7 Abs. 1 genannten Schwellenwert nicht, kann die FMA im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten entscheiden, die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen. Sie kann ferner mit diesen entscheiden, von einer Anwendung der Art. 16 bis 18 abzusehen, wenn die Einbeziehung der Gruppe in eine umfassende Konglomeratsaufsicht als entbehrlich erscheint bzw. für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre.
2) Die in Abs. 1 genannten Kompetenzen stehen der FMA auch dann zu, wenn die Gruppe den in Art. 7 Abs. 1 genannten Schwellenwert zwar erreicht, die Bilanzsumme der am schwächsten vertretenen Branche aber nicht über sechs Milliarden Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken oder in einer anderen Währung hinausgeht.
3) Nach Abs. 1 und 2 getroffene Entscheidungen sind den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen und werden von der FMA veröffentlicht, wenn nicht aussergewöhnliche Umstände dagegen sprechen.
4) Folgende weitere Entscheidungen können die FMA und die anderen jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich treffen:
a) Nichtberücksichtigung eines Unternehmens bei der Berechnung der Anteile nach Massgabe des Art. 15, es sei denn, dass das Unternehmen seinen Sitz von einem EWR-Mitgliedstaat in einen Drittstaat verlegt hat und diese Verlegung nachweislich erfolgt ist, um sich der Beaufsichtigung zu entziehen;
b) Einhaltung der Schwellenwerte nach Art. 6 und 7 Abs. 1 während drei aufeinander folgenden Jahren, wobei im Fall erheblicher Änderungen in der Struktur der Gruppe auf eine solche Einhaltung verzichtet werden kann. Eine Entscheidung erfolgt gestützt auf einen Vorschlag des zuständigen Koordinators;
c) ausnahmsweise Ersetzung oder Ergänzung des Kriteriums der Bilanzsumme durch die Ertragsstruktur und/oder bilanzunwirksame Tätigkeiten und/oder Gesamtwert des verwalteten Vermögens, wenn dies für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung besonders aussagekräftig erscheint;
d) eine oder mehrere Beteiligungen an der schwächer vertretenen Branche auszuschliessen, wenn diese Beteiligungen ausschlaggebend für eine Einstufung als Finanzkonglomerat, jedoch insgesamt im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung nur von untergeordneter Bedeutung sind.
5) Die FMA bewertet zusammen mit den anderen zuständigen Behörden jedes Jahr die Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung und überprüft die quantitativen Indikatoren und die risikobasierten Einschätzungen der Finanzgruppen.
Art. 11 Abs. 2 und 3
2) Gelangt die FMA zu der Auffassung, dass ein von ihr zugelassenes beaufsichtigtes Unternehmen einer Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte und noch nicht als solches eingestuft wurde, so teilt sie ihre Auffassung den anderen zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden mit.
3) Soweit die FMA nach Art. 19 als Koordinator bestimmt wird, unterrichtet sie das Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder, bei Fehlen eines solchen, das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der wichtigsten Finanzbranche davon, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft und dass sie als Koordinator bestimmt wurde; sie unterrichtet ebenfalls die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des EWR-Mitgliedstaates, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden.
Art. 15a
Besonderheiten in Bezug auf gemischte Finanzholdinggesellschaften
1) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Bankengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, kann die FMA:
a) als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen zuständigen Behörden auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmungen dieses Gesetzes oder, im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche, die Bestimmungen desjenigen Gesetzes anwenden, das sich auf die am stärksten vertretene Finanzbranche bezieht;
b) als die für die Konsolidierung zuständige Aufsichtsbehörde nach Konsultation der für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen anderen zuständigen Behörden auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmungen dieses Gesetzes oder, im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen Aufsichtsbehörde, die Bestimmungen desjenigen Gesetzes anwenden, das sich auf die am stärksten vertretene Finanzbranche bezieht;
c) als die für die Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständige Behörde nach Konsultation der anderen zuständigen Behörden auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmungen dieses Gesetzes oder, im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche, die Bestimmungen desjenigen Gesetzes anwenden, das sich auf die am stärksten vertretene Finanzbranche bezieht.
2) Ist die FMA nach Abs. 1 die zuständige Behörde, unterrichtet sie die jeweils zuständige europäische Aufsichtsbehörde über die von ihr gefassten Beschlüsse.
Art. 21 Abs. 1 Bst. e und f sowie Abs. 3
1) Ist die FMA Koordinator, so obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben:
e) Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden, unter Einschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden, wobei diesem sämtliche zweckdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind;
f) Sicherstellung, dass die Berechnung nach Art. 12 Abs. 1 im Rahmen einer zusätzlichen Beaufsichtigung mindestens einmal jährlich von den beaufsichtigten Unternehmen oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgenommen wird.
3) Benötigt die FMA als Koordinator Informationen, die im Einklang mit den Branchenvorschriften bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, so hat sie sich, soweit möglich, an diese Behörde zu wenden, um die mehrfache Anforderung von Auskünften durch die an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden zu vermeiden.
Art. 22 Abs. 2
2) Die FMA arbeitet, wo dies erforderlich ist, mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen, indem sie namentlich Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen bearbeitet oder diese ans Ausland bzw. an den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden übermittelt. Zum Zweck der Zusammenarbeit kann die FMA auch Vereinbarungen mit ausländischen Aufsichtsbehörden schliessen und alle Kooperationsmassnahmen treffen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind. Dazu zählen auch die Einsetzung und die Durchführung von Kollegien nach Art. 41h Abs. 8 BankG.
Art. 23 Abs. 1
1) Die FMA arbeitet mit den anderen für die Beaufsichtigung der Unternehmen eines Finanzkonglomerats zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, mit der für das betreffende Finanzkonglomerat als Koordinator bestimmten zuständigen Behörde sowie mit dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer Aufgaben nach den Branchenvorschriften übermittelt die FMA den anderen zuständigen Behörden sowie dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden auf deren Verlangen alle grundlegenden oder zweckdienlichen Informationen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten benötigen.
Art. 30 Abs. 3
3) Der FMA ist es mit Bezug auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat gestattet, andere als in diesem Gesetz vorgesehene Methoden anzuwenden, wenn diese eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung gewährleisten. Diese Methoden müssen vom Koordinator nach Konsultation der anderen jeweils zuständigen Behörden genehmigt werden. Die FMA kann insbesondere verlangen, dass eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat, gegründet wird, und dieses Gesetz auf die beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats, an dessen Spitze diese Holdinggesellschaft steht, anwenden. Die FMA stellt sicher, dass die angewendeten Methoden das in diesem Gesetz für die zusätzliche Beaufsichtigung gesetzte Ziel erreichen, und teilt dies den anderen jeweils zuständigen Behörden und der EFTA-Überwachungsbehörde mit.
Anhang 1 Ziff. I Unterziff. 2 Bst. b und Ziff. II
I. Technische Grundsätze
...
2. Sonstige technische Grundsätze
b) Zur Erfüllung des Eigenmittel- oder Solvabilitätserfordernisses durch die in einem Finanzkonglomerat vertretenen Finanzbranchen werden die anrechenbaren Eigenmittel gemäss den entsprechenden Branchenvorschriften herangezogen. Ist die Eigenmittelausstattung auf Ebene des Finanzkonglomerats unzureichend, so dürfen bei der Überprüfung der Erfüllung der zusätzlichen Mittelanforderungen nur Bestandteile, die nach allen Branchenvorschriften als Eigenmittel zulässig sind, berücksichtigt werden.
Sind bestimmte anrechenbare Eigenmittel den Branchenvorschriften zufolge nur beschränkt als Eigenmittel zulässig, gelten diese Beschränkungen bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene entsprechend.
Bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene berücksichtigen die zuständigen Behörden darüber hinaus, ob die Eigenmittel den Zielen der Eigenmittelvorschriften entsprechend ohne weiteres von einer juristischen Person der Gruppe an die andere übertragbar und in allen Teilen der Gruppe verfügbar sind.
Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche ein fiktives Eigenmittel- oder Solvabilitätserfordernis nach Ziff. II dieses Anhangs errechnet, so entspricht diese der Eigenmittelanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; im Fall von Verwaltungsgesellschaften eines OGAW bzw. von AIFM eines AIF entsprechen die erforderlichen Eigenmittel dem Eigenmittelerfordernis nach den anwendbaren Gesetzen; die fiktive Anforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäss den branchenspezifischen Vorschriften für die im Finanzkonglomerat am stärksten vertretene Branche errechnet.
II. Berechnungsmethoden
Methode 1: Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses
Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.
Die zusätzliche Eigenmittelanforderung hat die Differenz darzustellen zwischen:
a) den aufgrund des konsolidierten Abschlusses anrechenbaren Eigenmitteln des Finanzkonglomerats, wobei die gemäss den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können; und
b) der Summe der Eigenmittel- oder Solvabilitätserfordernisse, welche für die jeweiligen in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen vorgesehen sind; diese Anforderungen werden nach den jeweiligen Branchenvorschriften errechnet.
Für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche, die nicht in die hiervor erwähnten Berechnungen der branchenbezogenen Anforderungen betreffend Eigenmittel- oder Solvabilitätserfordernis einbezogen werden, wird eine fiktive Anforderung ermittelt.
Die Differenz darf nicht negativ sein.
Methode 2: Abzugs- und Aggregationsmethode
Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.
Die zusätzliche Eigenmittelanforderung hat die Differenz darzustellen zwischen:
a) der Summe der Eigenmittel jedes beaufsichtigten und unbeaufsichtigten der Finanzbranche angehörenden Unternehmens des Finanzkonglomerats, wobei die gemäss den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können; und
b) der Summe der Eigenmittel- oder Solvabilitätserfordernisse für jedes beaufsichtigte und unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen der Gruppe, die gemäss den einschlägigen branchenspezifischen Vorschriften errechnet wird und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Unternehmen der Gruppe.
Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird ein fiktives Eigenmittel- oder Solvabilitätserfordernis ermittelt. Das Eigenmittel- oder Solvabilitätserfordernis wird anteilmässig nach Art. 14 sowie Ziff. I dieses Anhangs berücksichtigt.
Die Differenz darf nicht negativ sein.
Methode 3: Kombinationsmethode
Die FMA kann eine Kombination der Methoden 1 und 2 zulassen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2010/78/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2011/89/EU in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
54/2015