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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 233 ausgegeben am 31. August 2015
Gesetz
vom 12. Juni 2015
über das internationale Versicherungsvertragsrecht (IVersVG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt das auf Versicherungsverträge mit Auslandsberührung, unter Einschluss der Rückversicherung, anwendbare Recht.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gilt das Gesetz über das internationale Privatrecht.
3) Dieses Gesetz dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 1.01).
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Die in diesem Gesetz verwendeten versicherungsspezifischen Begriffe bestimmen sich nach der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und des männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Verweisungsregeln
Art. 3
Rechtswahl in der Nichtlebensversicherung
1) Versicherungsverträge, die sich auf Grossrisiken beziehen, unterliegen dem von den Parteien gewählten Recht. Gleiches gilt für alle anderen Versicherungsverträge, durch die Risiken gedeckt werden, die in Staaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittstaaten) belegen sind.
2) Auf Versicherungsverträge, die nicht unter Abs. 1 fallen, können die Parteien eines der folgenden Rechte wählen:
a) das Recht eines jeden Vertragsstaates des EWR-Abkommens (EWRA), in dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Risiko belegen ist;
b) das Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) für Versicherungsverträge, bei denen sich die gedeckten Risiken auf Schadensfälle beschränken, die in einem anderen EWRA-Vertragsstaat als dem Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, eintreten können, das Recht jenes Vertragsstaates;
d) wenn der Versicherungsnehmer eines Vertrages im Sinne dieses Absatzes eine gewerbliche oder industrielle Tätigkeit ausübt oder freiberuflich tätig ist und der Versicherungsvertrag zwei oder mehr Risiken abdeckt, die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehen und in unterschiedlichen EWRA-Vertragsstaaten belegen sind, das Recht eines betroffenen Vertragsstaates oder das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Versicherungsnehmers.
3) Räumen in den Fällen von Abs. 2 Bst. a, b oder d die betreffenden EWRA-Vertragsstaaten eine weiter gehende Wahlfreiheit bezüglich des auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Rechts ein, so können die Parteien hiervon Gebrauch machen.
4) Stellt sich im Rahmen von Abs. 3 die Frage, ob nach liechtensteinischem Recht eine weiter gehende Wahlfreiheit besteht, so ist diese im Sinne einer umfassenden Rechtswahlfreiheit zu beantworten.
Art. 4
Rechtswahl in der Lebensversicherung
1) Für Lebensversicherungsverträge können die Parteien das Recht des EWRA-Vertragsstaates, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Risiko belegen ist, oder das Recht des Vertragsstaates als anwendbar erklären, dessen Staatsangehörigkeit der Versicherungsnehmer besitzt.
2) Räumt der EWRA-Vertragsstaat, in welchem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Risiko belegen ist, eine weiter gehende Rechtswahlfreiheit ein, so können die Parteien hiervon Gebrauch machen.
3) Stellt sich im Rahmen von Abs. 2 die Frage, ob nach liechtensteinischem Recht eine weiter gehende Wahlfreiheit besteht, so ist diese im Sinne einer umfassenden Rechtswahlfreiheit zu beantworten.
4) Für Lebensversicherungsverträge, durch die Risiken gedeckt werden, die in Drittstaaten belegen sind, können auch andere als die in Abs. 1 genannten Rechte gewählt werden.
Art. 5
Rechtswahl in der Rückversicherung
Rückversicherungsverträge unterliegen dem von den Parteien gewählten Recht.
Art. 6
Modalitäten der Rechtswahl
1) Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.
2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor für ihn massgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrages und Rechte Dritter werden durch eine nach Vertragsabschluss erfolgte Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht berührt.
3) Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die Rechtswahl nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.
4) Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem oder mehreren EWRA-Vertragsstaaten belegen, so berührt die Wahl des Rechts eines Drittstaates durch die Parteien nicht die Anwendung der Bestimmungen, welche gestützt auf EWR-Recht erlassen worden sind und von denen durch Vereinbarung nicht abgewichen werden darf.
Art. 7
Einigung und materielle Gültigkeit des Vertrages
1) Das Zustandekommen und die Gültigkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach diesem Gesetz anzuwenden wäre, wenn dem Vertrag oder der Bestimmung Gültigkeit zukäme.
2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Abs. 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen.
Art. 8
Formgültigkeit des Vertrages
1) Ein Vertrag, der zwischen Personen abgeschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er abgeschlossen wird, erfüllt.
2) Ein Vertrag, der zwischen Personen abgeschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in verschiedenen Staaten befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts eines der Staaten, in denen sich eine der Vertragsparteien oder ihr Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befindet, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem eine der Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erfüllt.
3) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen abgeschlossenen oder abzuschliessenden Vertrag bezieht, ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des materiellen Rechts, das auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden wäre, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem dieses Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist oder in dem die Person, die das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Art. 9
Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht
1) In den Fällen von Art. 3 Abs. 1 ist bei Fehlen einer Rechtswahl durch die Parteien auf einen Versicherungsvertrag das Recht des Staates anwendbar, in dem das Versicherungsunternehmen seine Niederlassung hat. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
2) Fehlt es in den Fällen von Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 an einer zulässigen Rechtswahl, unterliegt der Versicherungsvertrag dem Recht des Staates, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Risiko belegen ist.
3) Auf Rückversicherungsverträge ist mangels Rechtswahl in der Regel das Recht des Staates anwendbar, in dem der Rückversicherungsnehmer zur Zeit des Vertragsabschlusses die Niederlassung hat, auf die sich der Vertrag bezieht.
Art. 10
Zusätzliche Regelungen für die Pflichtversicherung
1) Ein Versicherungsvertrag genügt der Versicherungspflicht nur, wenn er den von dem die Pflicht auferlegenden Staat vorgeschriebenen besonderen Bestimmungen für diese Versicherung entspricht. Widersprechen sich das Recht des Staates, in dem das Risiko belegen ist, und das Recht des Staates, der die Versicherungspflicht vorschreibt, so hat das Letztere Vorrang.
2) Mangels Rechtswahl unterliegt ein Pflichtversicherungsvertrag, abweichend von Art. 9, dem Recht des Staates, der die Versicherungspflicht vorschreibt.
3) Hat in einem Staat, der eine Versicherungspflicht vorschreibt, das Versicherungsunternehmen den Fortfall des Versicherungsschutzes den zuständigen Behörden anzuzeigen, so kann das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes einer Drittperson nur nach Massgabe des Rechts dieses Staates entgegenhalten werden.
Art. 11
In mehreren Staaten belegene Risiken
Deckt ein Versicherungsvertrag in mehr als einem Staat belegene Risiken, so ist für die Zwecke von Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 der Vertrag als aus mehreren Verträgen bestehend anzusehen, von denen sich jeder auf jeweils nur einen Staat bezieht.
Art. 12
Schutz der Versicherungsnehmer
1) Ist ein Versicherungsvertrag im Zusammenhang mit einer auf den Abschluss solcher Verträge gerichteten Tätigkeit zustande gekommen, die das Versicherungsunternehmen oder die von ihm hierfür verwendeten Personen im Fürstentum Liechtenstein entfaltet haben, so ist eine Rechtswahl zum Nachteil von Versicherungsnehmern mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Hauptverwaltung im Inland insoweit unbeachtlich, als es sich um die zwingenden liechtensteinischen Bestimmungen zum Schutz der Versicherungsnehmer handelt, die auch zur Wahrung des öffentlichen Interesses erlassen worden sind.
2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abgeschlossen hat und sich der Vertrag auf ein Grossrisiko bezieht.
Art. 13
Verletzung versicherungsrechtlicher Informationspflichten
Verletzt ein Versicherungsunternehmen bei Belegenheit des Risikos im Fürstentum Liechtenstein die ihm gestützt auf die Versicherungsgesetzgebung obliegenden Informationspflichten, so kann es sich auf eine Abweichung des anwendbaren Rechts vom Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht berufen.
III. Schlussbestimmungen
Art. 14
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 13. Mai 1998 über das internationale Versicherungsvertragsrecht (IVersVG), LGBl. 1998 Nr. 120, wird aufgehoben.
Art. 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 2/2015 und 55/2015