vom 13. Oktober 2015
Aufgrund von Art. 11 Abs. 1 und Art. 35 des Gesetzes vom 25. Oktober 2006 über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BGIG), LGBl. 2006 Nr. 243, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 19. Dezember 2006 über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung; BGIV), LGBl. 2006 Nr. 287, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Bst. c
Die Anpassbarkeit von Wohnanlagen (Art. 13 BGlG) und geförderten Wohnbauten (Art. 14 BGlG) liegt vor, wenn:
c) Korridore mindestens 1.20 m breit sind. Geringere Breiten innerhalb der Wohneinheit sowie in Einfamilienhäusern zwischen 1.00 m bis 1.20 m sind zulässig, sofern bei seitlich angeordneten Türen oder Durchgängen die nutzbare Tür- oder Durchgangsbreite einschliesslich der Korridorbreite mindestens 2.00 m beträgt;
Art. 5 Abs. 1
1) Die Barrierefreiheit von öffentlichen Verkehrswegen und -anlagen liegt vor, wenn die Bestimmungen der Norm SN 640 075 "Fussgängerverkehr, Hindernisfreier Verkehrsraum"
2, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten sind.
Art. 6
Öffentliche Verkehrssysteme
Die Barrierefreiheit von öffentlichen Verkehrssystemen liegt vor, wenn die Bestimmungen der Norm SN 640 075 "Fussgängerverkehr, Hindernisfreier Verkehrsraum"
3, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten sind. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
1
Diese Norm kann beim Amt für Bau und Infrastruktur eingesehen und bezogen werden.
2
Diese Norm kann beim Amt für Bau und Infrastruktur eingesehen und bezogen werden.
3
Diese Norm kann beim Amt für Bau und Infrastruktur eingesehen und bezogen werden.