| 271.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015 |
Nr. 270 |
ausgegeben am 29. Oktober 2015 |
Gesetz
vom 3. September 2015
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 117 Abs. 2
2) Das Edikt ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung des Ediktes ist von Amts wegen zu bewirken.
§ 118 Abs. 1
1) Die Zustellung gilt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt und der ihr nachfolgenden Übergabe des zuzustellenden Dokuments an den Kurator als vollzogen.
§ 239 Abs. 1
1) An bestimmten Gerichtstagen, welche im Voraus festzusetzen und durch Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt zu machen sind, kann der Kläger mit der Gegenpartei auch ohne Vorladung vor Gericht erscheinen, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. November 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
14/2015 und
63/2015