vom 3. September 2015
Das Gesetz vom 23. Oktober 2002 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz), LGBl. 2002 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15 Abs. 1
1) Als Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Konkurs-, Nachlass- oder Stundungsverfahren) gilt die Veröffentlichung des Ediktes im Amtsblatt, mit dem die Eröffnung des Konkurses beziehungsweise die Bewilligung der Stundung nach Art. 3 des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag oder nach Art. 43 des Bankengesetzes öffentlich bekannt gemacht wird.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. November 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
14/2015 und
63/2015