281.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 274 ausgegeben am 29. Oktober 2015
Gesetz
vom 3. September 2015
über die Abänderung der Exekutionsordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung; EO), LGBl. 1972 Nr. 32/2, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31 Abs. 1
1) Die Anberaumung einer Tagsatzung zur Leistung eines Offenbarungseides ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt zu machen.
Art. 46 Abs. 1
1) In allen Fällen, in denen die Verständigung durch Edikt zu geschehen hat, ist das vom Gericht auszufertigende Edikt im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Art. 122 Abs. 3
3) Die Erteilung des Zuschlages ist innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermin durch Veröffentlichung im Amtsblatt zu verlautbaren. In der Verlautbarung der Zuschlagserteilung ist die Höhe des erzielten Meistbots, die für die Überreichung von Überboten offenstehende Frist und der Mindestbetrag des zulässigen Überbotes bekannt zu machen.
Art. 130 Abs. 1
1) Mit Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Überbotsannahme verliert die frühere Versteigerung ihre Wirksamkeit. Das Gericht hat von Amts wegen den früheren Zuschlag aufzuheben und dem Überbieter den Zuschlag zu erteilen. Dieser Beschluss ist dem Überbieter, dessen Überbot angenommen wurde, dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem früheren Ersteher innerhalb acht Tagen nach Rechtskraft der Überbotsannahme in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen (Art. 122 Abs. 2). Binnen derselben Frist ist die Erteilung des Zuschlages durch Veröffentlichung im Amtsblatt zu verlautbaren. Gegen den Beschluss, durch den der Zuschlag erteilt wird, ist ein weiteres Überbot unzulässig.
Art. 140 Abs. 4
4) Die Anberaumung der Tagsatzung ist überdies durch Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt zu machen. Zwischen der Veröffentlichung im Amtsblatt und der Tagsatzung soll eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. November 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 14/2015 und 63/2015