| 232.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015 |
Nr. 280 |
ausgegeben am 29. Oktober 2015 |
Gesetz
vom 3. September 2015
über die Abänderung des Markenschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz), LGBl. 1997 Nr. 60, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Abs. 2 Bst. d und Abs. 2a
2) Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:
d) unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;
2a) Die Ansprüche nach Abs. 2 Bst. d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.
Art. 38 Abs. 4 Bst. c
4) Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen bei Versäumnis:
c) der Frist für die Einreichung des Verlängerungsantrags nach Art. 10 Abs. 3.
Art. 39
Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter
1) Wer an einem in diesem Gesetz geregelten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beteiligt ist und weder im Inland noch in einem anderen EWR-Mitgliedstaat noch in der Schweiz einen Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung hat, kann vor den zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden nur teilnehmen, wenn er einen im Inland niedergelassenen oder einen im Inland zur vorübergehenden Berufsausübung zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat.
2) Wer an einem in diesen Gesetz geregelten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beteiligt ist und Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in einem EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz hat, dem genügt für die Teilnahme vor den zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden die Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten.
Art. 51 Abs. 3 und 4
3) Wird die Übertragung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder anderen Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem Glauben die Marke im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.
4) Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz.
Art. 53 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2a und 4
1) Wer in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird, kann vom Landgericht verlangen:
c) den Beklagten zu verpflichten, Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehen sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen.
2a) Die Leistungsklage kann erst nach der Eintragung der Marke im Register erhoben werden. Ein Schaden kann rückwirkend auf den Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem der Beklagte vom Inhalt des Eintragungsgesuchs Kenntnis erhalten hat.
4) Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmer können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.
Art. 55 Abs. 1
1) Das Landgericht kann die Einziehung von Gegenständen, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen sind, oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.
Art. 59 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
1) Auf Verlangen des Verletzten wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, indem er:
b) unter der angemassten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke Waren in Verkehr setzt oder Dienstleistungen erbringt, solche Waren anbietet, ein-, aus- oder durchführt, sie zum Zweck des Inverkehrbringens lagert oder der für sie wirbt oder solche Dienstleistungen anbietet oder für sie wirbt.
2) Ebenso wird auf Verlangen des Verletzten bestraft, wer sich weigert, Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit der Marke versehen sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen.
Art. 60 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 63a
Nicht strafbare Handlungen
Handlungen nach Art. 13 Abs. 2a sind nicht strafbar.
Überschrift vor Art. 68
C. Massnahmen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr
Art. 68
Anzeige verdächtiger Sendungen
1) Die zuständige Stelle ist ermächtigt, den Markeninhaber, den an einer Herkunftsangabe Berechtigten oder eine nach Art. 54 klageberechtigte Partei zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehenen Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht.
2) In diesem Fall ist die zuständige Stelle ermächtigt, die Waren während drei Werktagen zurückzubehalten, damit der Markeninhaber, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Art. 54 klageberechtigte Partei einen Antrag nach Art. 69 stellen kann.
Art. 69 Abs. 1
1) Hat der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Art. 54 klageberechtigte Partei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehenen Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, so kann er der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.
Art. 70 Abs. 1
1) Hat die zuständige Stelle aufgrund eines Antrags nach Art. 69 Abs. 1 den begründeten Verdacht, dass eine zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen ist, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware mit.
Art. 70a
Proben oder Muster
1) Während des Zurückbehaltens der Ware ist die zuständige Stelle ermächtigt, dem Antragsteller auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.
2) Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers entnommen und versandt.
3) Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller, so unterliegen sie den zollrechtlichen Bestimmungen.
Art. 70b
Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
1) Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Art. 70 Abs. 1 informiert die zuständige Stelle den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Art. 70a Abs. 1.
2) Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung seiner Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.
3) Die zuständige Stelle kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.
Art. 70c
Antrag auf Vernichtung der Ware
1) Zusammen mit dem Antrag nach Art. 69 Abs. 1 kann der Antragsteller bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Ware zu vernichten.
2) Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die zuständige Stelle dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Art. 70 Abs. 1 mit.
3) Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Art. 70 Abs. 2 und 3 zur Erwirkung einstweiliger Verfügungen verlängert werden.
Art. 70d
Zustimmung
1) Für die Vernichtung der Ware ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich.
2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.
Art. 70e
Beweismittel
Vor der Vernichtung der Ware entnimmt die zuständige Stelle Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.
Art. 70f
Schadenersatz
1) Erweist sich die Vernichtung der Ware als unbegründet, so haftet ausschliesslich der Antragsteller für den entstandenen Schaden.
2) Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.
Art. 70g
Kosten
1) Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers.
2) Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Art. 70e entscheidet das Landgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Art. 70f Abs. 1.
Art. 70h
Haftungserklärung und Schadenersatz
1) Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann die zuständige Stelle das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die zuständige Stelle vom Antragsteller in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
2) Der Antragsteller muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn einstweilige Verfügungen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
Art. 71 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
1) Die zuständige Stelle im Sinne der Art. 68 bis 70h wird von der Regierung durch Verordnung bestimmt.
2) Mit dem Vollzug der Massnahmen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr kann die Regierung:
Art. 76a
Klagebefugnis von Lizenznehmern
Art. 53 Abs. 4 ist nur auf Lizenzverträge anwendbar, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 3. September 2015 abgeschlossen oder bestätigt worden sind.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
48/2015 und
69/2015