vom 3. September 2015
Das Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz; PAG), LGBl. 1993 Nr. 43, wird wie folgt abgeändert:
Art. 43a
Zustellungsbevollmächtigter
1) Für Zustellungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren haben die in Art. 40 bezeichneten Personen, sobald sie im Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden tätig werden, eine im Verzeichnis nach Art. 48c aufgenommene Person als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die Benennung erfolgt gegenüber dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde. Zustellungen, die für die in Art. 40 bezeichneten Personen bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigen zu bewirken.
2) Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, ist die Zustellung an die in Art. 40 bezeichneten Personen durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde vorzunehmen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. September 2015 über die Abänderung des Markenschutzgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
48/2015 und
69/2015