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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 282 ausgegeben am 29. Oktober 2015
Gesetz
vom 4. September 2015
über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl. 2000 Nr. 215, wird wie folgt abgeändert:
Art. 27 Abs. 2
2) Die Befassung des Landgerichtes mit einem im Wege eines automationsunterstützt geführten Fahndungssystems, im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL - oder sonst im Wege der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe einlangenden Ersuchen kann unterbleiben, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass sich die gesuchte Person in Liechtenstein aufhält und das Ersuchen nur zu Fahndungsmassnahmen Anlass gibt, die nicht in einem Aufruf an die Bevölkerung zur Mithilfe bestehen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 67/2015