vom 4. September 2015
Das Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl. 2000 Nr. 215, wird wie folgt abgeändert:
Art. 27 Abs. 2
2) Die Befassung des Landgerichtes mit einem im Wege eines automationsunterstützt geführten Fahndungssystems, im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL - oder sonst im Wege der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe einlangenden Ersuchen kann unterbleiben, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass sich die gesuchte Person in Liechtenstein aufhält und das Ersuchen nur zu Fahndungsmassnahmen Anlass gibt, die nicht in einem Aufruf an die Bevölkerung zur Mithilfe bestehen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
67/2015