816.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 291 ausgegeben am 20. November 2015
Gesetz
vom 1. Oktober 2015
über die Abänderung des Organismengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2010 über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Organismengesetz; OrgG), LGBl. 2011 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3
3) Es dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 24.01);
b) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 25d.01).
Art. 5 Abs. 1 Bst. d, e und i sowie Abs. 2
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
d) "gebietsfremde Organismen": Organismen einer Art, Unterart oder tieferen taxonomischen Einheit, wenn:
1. deren natürliches Verbreitungsgebiet weder in den EFTA- noch in den EU-Mitgliedstaaten (ohne Überseegebiete) liegt; und
2. sie nicht für die Verwendung in der Landwirtschaft oder im produzierenden Gartenanbau der Länder nach Ziff. 1 derart gezüchtet worden sind, dass ihre Überlebensfähigkeit in der Natur vermindert ist;
e) Aufgehoben
i) "Umgang": jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Organismen, insbesondere das Herstellen, im Versuch Freisetzen, Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Halten, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen;
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinien 2009/41/EG und 2001/18/EG, ergänzend Anwendung.
Art. 11 Abs. 1
1) Für die Tätigkeit mit genetisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen ist in Abhängigkeit von der Klasse der Tätigkeit eine Anmeldung vorzunehmen oder eine Bewilligung des Amtes für Umwelt einzuholen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls zu befristen. Das Verfahren wird nach Massgabe der Richtlinie 2009/41/EG durchgeführt.
Art. 34 Abs. 3
3) Aushub, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Abs. 1 belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist.
Art. 34a
Tätigkeiten in geschlossenen Systemen
1) Wer mit gebietsfremden Organismen umgeht, die er weder in der Umwelt verwenden (Art. 34 Abs. 2) noch im Versuch freisetzen (Art. 35) oder in Verkehr bringen darf (Art. 36), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Organismen für Umwelt und Mensch notwendig sind. Dazu ist vorgängig eine Risikoermittlung und -bewertung durchzuführen.
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung:
a) die einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen;
b) die Einzelheiten der Risikoermittlung und -bewertung, insbesondere:
1. die Gruppierung von einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen nach dem von ihrem Vorkommen ausgehenden Risiko;
2. die Klassen von Tätigkeiten mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen nach ihrem Risiko für den Menschen und die Umwelt.
Art. 34b
Anmelde- und Bewilligungspflicht
1) Für die Tätigkeit mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen ist in Abhängigkeit von der Klasse der Tätigkeit eine Anmeldung vorzunehmen oder eine Bewilligung des Amtes für Umwelt einzuholen. Die Bewilligung ist zu befristen.
2) Soweit für eine Tätigkeit in geschlossenen Systemen keine Bewilligungspflicht besteht, kontrolliert die verantwortliche Person oder Unternehmung die Einhaltung der Grundsätze von Art. 33 selbst. Das Amt für Umwelt legt im Einzelfall Art, Umfang und Überprüfung dieser Selbstkontrolle fest.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Anmeldung und Bewilligung von Tätigkeiten mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen mit Verordnung.
Art. 34c
Änderung und Überprüfung von Anmeldungen und Bewilligungen
Auf die Änderung und Überprüfung von Anmeldungen und Bewilligungen findet Art. 30 sinngemäss Anwendung.
Art. 35 Abs. 1
1) Wer gebietsfremde wirbellose Kleintiere im Versuch freisetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung der Regierung.
Art. 37 Abs. 2 Bst. f
Aufgehoben
Art. 39 Abs. 2 Bst. a und k
2) Ihm obliegen insbesondere:
a) die Erteilung von Bewilligungen und die Entgegennahme von Anmeldungen sowie deren Überprüfung (Art. 11 Abs. 1, Art. 14, 19, 29, 30, 34b und 34c);
k) die Ahndung von Übertretungen (Art. 64).
Art. 42
Unterrichtung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und der EFTA-Überwachungsbehörde
Die Regierung unterrichtet den Gemeinsamen EWR-Ausschuss und die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe der Richtlinien 2009/41/EG und 2001/18/EG.
Art. 63 Abs. 1 Bst. b bis d und l
1) Vom Landgericht wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
b) beim Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen die erforderlichen Einschliessungsmassnahmen nicht trifft oder verletzt, keine Risikoermittlung und -bewertung durchführt oder keinen Notfallplan erlässt (Art. 10 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und Art. 34a Abs. 1);
c) ohne Anmeldung oder Bewilligung mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen umgeht (Art. 11, 16, 29, 31, 34b und 35);
d) Änderungen von Angaben, die einer Anmeldung von Tätigkeiten mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen zu Grunde liegen, oder im Rahmen von Bewilligungen für die Tätigkeit mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen oder von Bewilligungen für Freisetzungsversuche mit genetisch veränderten Organismen neue Erkenntnisse nicht meldet (Art. 14, 19, 30 und Art. 34c);
l) unberechtigt mit invasiven gebietsfremden Organismen direkt in der Umwelt umgeht oder mit invasiven gebietsfremden Organismen belasteten Aushub nicht vorschriftsgemäss verwertet oder entsorgt (Art. 34);
Art. 64 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und h
1) Vom Amt für Umwelt wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) der Selbstkontrolle nicht nachkommt (Art. 11 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 34b Abs. 2);
h) Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.
Art. 64a
Strafverfahren
1) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, ansonsten nach den Vorschriften über das Verwaltungsstrafverfahren des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
2) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. Verwaltungsstrafentscheide des Amtes für Umwelt ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.
Art. 67 Abs. 2
2) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 64 können vom Amt für Umwelt für verfallen erklärt werden.
Art. 68 Bst. f, g und k
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über:
f) die Risikoermittlung und -bewertung für Tätigkeiten mit pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen (Art. 28 Abs. 2 und Art. 34a Abs. 2);
g) die Anmeldung und Bewilligung von Tätigkeiten mit pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen (Art. 29 Abs. 3 und Art. 34b Abs. 3);
k) die Anforderungen an Freisetzungsversuche mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren (Art. 35 Abs. 2 und 3);
Anhang
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 41/2015 und 88/2015