| 741.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015 |
Nr. 304 |
ausgegeben am 27. November 2015 |
Verordnung
vom 24. November 2015
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 41 Sachüberschrift und Abs. 4
Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Allgemeines
4) Die Führer von Motorfahrrädern sowie die Führer von Elektro-Rikschas mit einer Breite bis 1,00 m haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten.
Art. 42a Sachüberschrift und Abs. 1
Rollstühle und Elektro-Stehroller
1) Nicht motorisierte Rollstühle dürfen von jedermann, motorisierte Rollstühle und Elektro-Stehroller nur von gehbehinderten Personen auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Fussgänger anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Geschwindigkeit und Fahrweise sind den Umständen anzupassen.
Art. 61 Abs. 3 Bst. c
3) Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen:
c) auf einem speziell eingerichteten Fahrrad bzw. einer speziellen Fahrrad-Rollstuhl-Kombination eine behinderte Person; oder
Änderung von Bezeichnungen
In Art. 1 Bst. i, Art. 4a Abs. 4 Bst. d, Art. 42a Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 3 Bst. b wird der Begriff "Invalidenfahrstuhl" durch den Begriff "Rollstuhl" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef