| 741.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015
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Nr. 305
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ausgegeben am 27. November 2015
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Verordnung
vom 24. November 2015
über die Abänderung der Strassensignalisationsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 65, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 18 Abs. 4
4) Die Signale "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" und "Einfahrt verboten" gelten nicht für Handwagen von höchstens 1 m Breite, Kinderwagen, Rollstühle, geschobene Fahrräder sowie für Motorfahrräder und zweirädrige Motorräder, die bei abgestelltem Motor geschoben werden.
Art. 33 Abs. 2
2) Das Signal "Fussweg" (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen; für die Benützung des Fussweges mit Rollstühlen und fahrzeugähnlichen Geräten gelten die Art. 42a, 48 und 48a VRV. Das Signal "Reitweg" (2.62) verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Fuss- und Reitwegen nicht zugelassen.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef