741.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 307 ausgegeben am 27. November 2015
Verordnung
vom 24. November 2015
betreffend die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Einleitungssatz, Bst. a und b Ziff. 3
"Motorräder" sind folgende Fahrzeuge, soweit sie nicht Motorfahrräder (Art. 18) sind:
a) einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, mit oder ohne Seitenwagen;
b) "Kleinmotorräder", das heisst:
3. "Elektro-Rikschas", das heisst zwei- oder mehrrädrige Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb von höchstens 2.00 kW Leistung, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Leergewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0.27 t und einem Gesamtgewicht von höchstens 0.45 t;
Art. 18 Bst. c und d
"Motorfahrräder" sind:
c) "motorisierte Rollstühle", das heisst einplätzige, für gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge mit drei oder mehr Rädern und eigenem Antrieb, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h, einer Motorleistung von höchstens 1.00 kW und einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren;
d) "Elektro-Stehroller", das heisst einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb von höchstens 2.00 kW Leistung, bei denen ein wesentlicher Teil der Motorleistung für das halten der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt.
Art. 33 Abs. 1 und 4
1) Die mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge, die in Abs. 2 aufgeführt sind, unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Nachprüfung Betrieben oder Organisationen übertragen, die für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten.
4) Aufgehoben
Art. 39 Abs. 3
3) Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin besetzten Fahrzeug darf das Adhäsionsgewicht nicht weniger als 25 % des Betriebsgewichts des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination betragen.
Art. 102 Abs. 1 und 2 Bst. d und e
1) Fahrzeuge, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 2) versehen sind, müssen mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sein.
2) Das Datenaufzeichnungsgerät muss mindestens während 30 Sekunden vor einem Ereignis (Kollision usw.) oder auf den letzten 250 m Fahrstrecke die folgenden Daten aufzeichnen:
d) Aufgehoben
e) Status des Blaulichts und des wechseltönigen Zweiklanghorns in den Fällen nach Abs. 1.
Art. 135 Abs. 2 Einleitungssatz
2) Für Kleinmotorräder nach Art. 14 Bst. b Ziff. 1 gelten folgende von Abs. 1 abweichende Abmessungen:
Art. 136 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, Abs. 2 Bst. a sowie Abs. 3a Einleitungssatz
1) Das für die Kategorieneinteilung massgebende Gewicht der Fahrzeuge ist das Leergewicht nach Art. 7 Abs. 1 und 7, jedoch ohne Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin, ohne Treibstoff und ohne Zusatzausrüstung. Es darf höchstens betragen für:
a) dreirädrige Kleinmotorräder und Elektro-Rikschas: 0.27 t;
2) Die Nutzlast (Art. 7 Abs. 5) der Fahrzeuge darf höchstens betragen für:
a) Kleinmotorräder nach Art. 14 Bst. b Ziff. 2: 0.30 t;
3a) Für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Kleinmotorräder nach Art. 14 Bst. b Ziff. 2 kann in Abweichung von Abs. 3 eine Anhängelast für gebremste Anhänger von höchstens der Hälfte des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs zugelassen werden, wenn:
Art. 144 Abs. 7
7) Für Fahrzeuge mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden. Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit gilt Art. 117 Abs. 2, ausgenommen bei Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen. Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h genügt eine Fahrradglocke als akustische Warnvorrichtung; auf das Abblendlicht darf nur verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist.
Art. 149 Abs. 1 und 1a
1) Für das Bremssystem von einspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Art. 145.
1a) Mehrspurige Elektro-Rikschas müssen mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine Reibungsbremse ist nicht erforderlich. Für die Bremsen gilt:
a) Die Betriebsbremse kann bestehen aus:
1. zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die jeweils gleichmässig auf beide Räder wirken; oder
2. einer Bremse, die gleichmässig auf beide Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse.
b) Die Feststellbremse muss auf beide Räder wirken. Die Hilfsbremse nach Bst. a Ziff. 2 darf als Feststellbremse benützt werden.
Art. 151 Abs. 2 und 3
2) Für die Abstellstütze von zweirädrigen Kleinmotorrädern gilt Art. 146 Abs. 3. Abstellstützen von mehrspurigen zweirädrigen Kleinmotorrädern müssen nicht automatisch hochklappen, wenn die Inbetriebnahme des Fahrzeugs mit ausgeklappter Abstellstütze nicht möglich ist.
3) Für die Verbindungseinrichtung gilt Art. 146 Abs. 4.
Überschrift vor Art. 152
d) Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge
Art. 152 Abs. 1 und 1a
1) Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge mit jeweils einem Gesamtgewicht von mehr als 0.20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen.
1a) Für Fahrzeuge nach Abs. 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0.45 t ist eine Rückwärtsfahreinrichtung nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.
Art. 153 Abs. 1
1) Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Für die Bremsen gilt:
a) Die Betriebsbremse kann bestehen aus:
1. zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die bei gleichzeitiger Betätigung auf alle Räder wirken; oder
2. einer Bremse, die auf alle Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse.
b) Die Feststellbremse muss auf die Räder mindestens einer Achse wirken. Die Hilfsbremse nach Bst. a Ziff. 2 darf als Feststellbremse benützt werden.
Art. 156 Abs. 1 und 1a
1) Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 0.20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen.
1a) Für Fahrzeuge nach Abs. 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0.45 t ist ein Rückwärtsgang nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann.
Art. 180
Die Anforderungen an Richtungsblinker richten sich nach Art. 179a Abs. 2 Bst. d.
Überschrift vor Art. 181a
e) Besondere Bestimmungen für Elektro-Stehroller
Art. 181a
Bremsen, Ausrüstung
1) Elektro-Stehroller müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine Reibungsbremse ist nicht erforderlich.
2) Die Betriebsbremse kann bestehen aus:
a) zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die jeweils gleichmässig auf alle Räder einer Achse wirken und bei gleichzeitiger Betätigung auf alle Räder wirken;
b) einer Bremse, die auf alle Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse.
3) Die Hilfsbremse nach Abs. 2 Bst. b darf als Feststellbremse benützt werden. Anstelle der Feststellbremse kann eine Abstellstütze dienen, wenn sie das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern kann. Für einrädrige Fahrzeuge ist eine andere geeignete Abstellmöglichkeit ausreichend, wenn dadurch die gleichen Bedingungen erfüllt werden.
4) Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Richtlinie 93/30/EWG, der Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder dem ECE-Reglement Nr. 28 zulässig.
5) Eine Lenkstange ist nicht erforderlich.
Anhang 1 Ziff. 11 (UNECE-Reglemente Nr. 4, 6, 11, 13, 13-H, 19, 25, 34, 37, 43, 44, 48, 53, 70, 96, 98, 104 bis 107, 112, 113, 121 und 128), Ziff. 21 (UNECE-Reglement Nr. 96) sowie Ziff. 31 (UNECE-Reglement Nr. 113)
11 UNECE-Reglemente
UNECE-Reglement
Titel des Reglements mit Ergänzungen
UNECE-Reglement Nr. 4
UNECE-Reglement Nr. 4 vom 15. April 1964 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; zuletzt geändert durch Ergänzung 17, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 3 Rev. 3 Änd. 1).
UNECE-Reglement Nr. 6
UNECE-Reglement Nr. 6 vom 15. Oktober 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Richtungsblinker für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 26, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 5 Rev. 6 Änd. 1).
UNECE-Reglement Nr. 11
UNECE-Reglement Nr. 11 vom 1. Juni 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich der Türschlösser und Türaufhängungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 10 Rev. 3).
UNECE-Reglement Nr. 13
UNECE-Reglement Nr. 13 vom 1. Juni 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 11 Ergänzung 12, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 12 Rev. 8 Änd. 2).
UNECE-Reglement Nr. 13-H
UNECE-Reglement Nr. 13-H vom 11. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Personenwagen hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Ergänzung 16, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 12H Rev. 3 Änd. 1).
UNECE-Reglement Nr. 19
UNECE-Reglement Nr. 19 vom 1. März 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Motorfahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 7, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 18 Rev. 7 Änd. 2).
UNECE-Reglement Nr. 25
UNECE-Reglement Nr. 25 vom 1. März 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von in Fahrzeugsitzen einbezogenen und von nicht einbezogenen Kopfstützen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 4, Ergänzung 1, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 24 Rev. 1 Änd. 3).
UNECE-Reglement Nr. 34
UNECE-Reglement Nr. 34 vom 1. Juli 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verhütung von Bränden; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 33 Rev. 3).
UNECE-Reglement Nr. 37
UNECE-Reglement Nr. 37 vom 1. Februar 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 43, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 36 Rev. 8).
UNECE-Reglement Nr. 43
UNECE-Reglement Nr. 43 vom 15. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Einbaus in Fahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 3, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 42 Rev. 3 Änd. 3).
UNECE-Reglement Nr. 44
UNECE-Reglement Nr. 44 vom 1. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rückhaltesystemen für Kinder in Motorfahrzeugen;
geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 12. September 1995 (Add. 43 Rev. 1), einschliesslich sämtlicher folgender Änderungen bis:
- Änderungsserie 04 Ergänzung 9, in Kraft seit 15. Juni 2015
(Add. 43 Rev. 3 Änd. 2).
UNECE-Reglement Nr. 48
UNECE-Reglement Nr. 48 vom 1. Januar 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungsund Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06 Ergänzung 5, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 47 Rev. 12 Änd. 1).
UNECE-Reglement Nr. 53
UNECE-Reglement Nr. 53 vom 1. Februar 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von L3-Fahrzeugen (Motorrädern) hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 16, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 52 Rev. 3 Änd. 2).
UNECE-Reglement Nr. 70
UNECE-Reglement Nr. 70 vom 15. Mai 1987 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 9, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 69 Rev. 1 Änd. 3).
UNECE-Reglement Nr. 96
UNECE-Reglement Nr. 96 vom 15. Dezember 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Traktoren und mobilen Maschinen, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, Ergänzung 1, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 95 Rev. 3 Änd. 1).
UNECE-Reglement Nr. 98
UNECE-Reglement Nr. 98 vom 15. April 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeug-Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 5, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 97 Rev. 3 Änd. 4).
UNECE-Reglement Nr. 104
UNECE-Reglement Nr. 104 vom 15. Januar 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O; zuletzt geändert durch Ergänzung 8, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 103 Rev. 1 Änd. 2).
UNECE-Reglement Nr. 105
UNECE-Reglement Nr. 105 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer speziellen Konstruktionsmerkmale; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05 Ergänzung 2, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 104 Rev. 2 Änd. 2).
UNECE-Reglement Nr.106
UNECE-Reglement Nr. 106 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Ergänzung 11, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 105 Rev. 2 Änd. 1).
UNECE-Reglement Nr. 107
UNECE-Reglement Nr. 107 vom 18. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06, Ergänzung 1, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 106 Rev. 6 Änd. 1).
UNECE-Reglement Nr. 112
UNECE-Reglement Nr. 112 vom 21. September 2001 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, ausgerüstet mit Glühlampen und/oder Leuchtdioden-Modulen (LED); zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 5, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 111 Rev. 3 Änd. 2).
UNECE-Reglement Nr. 113
UNECE-Reglement Nr. 113 vom 21. September 2001 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für symmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, ausgerüstet mit Glühlampen, Gasentladungs-Lichtquellen oder LED-Modulen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 4, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 112 Rev. 3 Änd. 3).
UNECE-Reglement Nr. 121
UNECE-Reglement Nr. 121 vom 18. Januar 2006 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 120 Rev. 2).
UNECE-Reglement Nr. 128
UNECE-Reglement Nr. 128 vom 17. November 2012 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Leuchtdioden-Lichtquellen (LED) zur Verwendung in genehmigten Leuchteinheiten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern; zuletzt geändert durch Ergänzung 3, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 127 Änd. 3).
21 UNECE-Reglemente
UNECE- Reglement
Titel des Reglements mit Ergänzungen
UNECE-Reglement Nr. 96
UNECE-Reglement Nr. 96 vom 15. Dezember 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Traktoren und mobilen Maschinen, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, Ergänzung 1, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 95 Rev. 3 Änd. 1).
31 UNECE-Reglemente
UNECE- Reglement
Titel des Reglements mit Ergänzungen
UNECE-Reglement Nr. 113
UNECE-Reglement Nr. 113 vom 21. September 2001 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für symmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, ausgerüstet mit Glühlampen, Gasentladungs-Lichtquellen oder LED-Modulen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 4, in Kraft seit 15. Juni 2015 (Add. 112 Rev. 3 Änd. 3).
Anhang 6 Ziff. 23 Klasse 1 und 2
23 Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
Die Anforderungen an die Wirkung der Bremsanlagen dieser Fahrzeuge richten sich nach der Richtlinie 93/14/EWG. Dabei wird folgende Klasseneinteilung, die nur für die Einreihung bezüglich der Bremswirkung gilt, vorgenommen:
Klasse 1: Einspurige Kleinmotorräder;
Klasse 2: Mehrspurige Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge;
II.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 23a, 24 Abs. 1, Art. 72 Abs. 6, Art. 175 Abs. 4, der Überschrift vor Art. 181, Art. 181 Abs. 1 und 2 sowie Art. 210 Abs. 5 Bst. c wird der Begriff "Behindertenfahrstuhl" durch den Begriff "Rollstuhl" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
2) In Art. 18 Bst. b Ziff. 3 und Art. 24 Abs. 3 wird der Begriff "Fahrrad-/Behindertenfahrstuhlkombination" durch den Begriff "Fahrrad-/Rollstuhlkombination" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef