741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 308 ausgegeben am 27. November 2015
Verordnung
vom 24. November 2015
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 5 Einleitungssatz und Bst. f
5) Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr:
f) der Führerausweis der Kategorien B und F:
zum Führen von Elektro-Rikschas.
Art. 5 Abs. 2 Bst. e und f
2) Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:
e) eines Elektro-Stehrollers;
f) eines motorisierten Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h.
Art. 25 Abs. 1
1) Wer mit Fahrzeugen der Kategorie B oder C, der Unterkategorie B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, benötigt eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport. Berufsmässige Personentransporte mit Elektro-Rikschas bedürfen auch dann keiner Bewilligung, wenn die Elektro-Rikschas mit einem Führerausweis der Kategorie B oder F geführt werden.
Art. 39 Abs. 3b
3b) Ausgenommen von Abs. 3a sind Fahrzeugführer aus dem Ausland, die im Besitz eines in einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Führerausweises sind. Diese Führer haben jedoch bei ihrer Anmeldung beim Ausländer- und Passamt oder bei der Motorfahrzeugkontrolle eine Kopie ihres ausländischen Führerausweises zwecks Registrierung abzugeben.
Art. 58a Abs. 1 und 1a
1) Die Verkehrsexperten für amtliche Führer- und Fahrzeugprüfungen müssen die Anforderungen nach Abs. 2 bis 5 erfüllen.
1a) Aufgehoben
Art. 58c Abs. 1 und 1a
1) Nach Abschluss eines Kurses, frühestens aber nach sechsmonatiger Tätigkeit bei der Motorfahrzeugkontrolle hat der angehende Verkehrsexperte eine Abschlussprüfung in den Fachgruppen nach Anhang 6a abzulegen. Der Verkehrsexperte für Führerprüfungen oder für Fahrzeugprüfungen, der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat die Prüfung in den Fachgruppen abzulegen, in denen er nicht geprüft worden ist.
1a) Die Prüfung in den Fachgruppen nach Anhang 6a Ziff. 12, 22 und 32 kann in mehrere Teilprüfungen aufgeteilt werden. Die Teilprüfungen können vor Abschluss eines Kurses, aber frühestens nach dreimonatiger Tätigkeit bei der Motorfahrzeugkontrolle abgelegt werden.
Art. 58e
Einsatz der Verkehrsexperten
1) Die Verkehrsexperten dürfen amtliche Führer- und Fahrzeugprüfungen abnehmen, wenn sie die Ausbildung nach Art. 58b abgeschlossen und die Prüfung nach Art. 58c bestanden haben.
2) Haben sie eine Teilprüfung nach Art. 58c Abs. 1a bestanden, so dürfen sie bereits während der Ausbildung selbständig Führer- und Fahrzeugprüfungen abnehmen, wenn:
a) die in der Teilprüfung nachgewiesenen Kompetenzen sie dazu befähigen; und
b) sie dabei in geeigneter Weise von einem Ausbilder betreut werden.
Art. 58f
Der bisherige Art. 58e wird neu zu Art. 58f.
Art. 61 Abs. 1 Bst. l
1) Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:
l) Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef