814.065.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 310 ausgegeben am 27. November 2015
Verordnung
vom 24. November 2015
über die Abänderung der CO2-Verordnung1
Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 und Art. 26 des Gesetzes vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Oktober 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung), LGBl. 2013 Nr. 359, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1
1) Der Abgabesatz nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes beträgt ab dem 1. Januar 2016 84 Franken je Tonne CO2.
Art. 15 Abs. 2
2) Der Umfang der Verminderung der Treibhausgasemissionen wird mittels eines Emissions- oder Massnahmenziels festgelegt.
Art. 28 Abs. 2
2) Zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen werden im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 5 % und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2020, berücksichtigt.
Anhang 3
Der bisherige Anhang 3 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 3
(Art. 5 Abs. 2)
Tarif der CO2-Abgabe auf Brennstoffen: 84 Franken pro Tonne CO2
Zolltarifnummer
Warenbezeichnung
Abgabesatz Fr.
     
je 1000 kg
2701.
 
Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle:
 
   
- Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert:
 
 
1100
- Anthrazit
198.20
 
1200
- bituminöse Steinkohle
198.20
 
1900
- andere Steinkohle
198.20
 
2000
- Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle
198.20
2702.
 
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett:
 
 
1000
- Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert
190.70
 
2000
- Braunkohle, agglomeriert
190.70
2704.
0000
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
238.60
     
je 1000 l
bei 15 °C
2710.
 
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle:
 
   
- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle:
 
   
- Leichtöle und Zubereitungen:
 
   
- zu andern Zwecken:
 
 
1291
- Benzin und seine Fraktionen
194.90
 
1292
- White Spirit
194.90
 
1299
- andere
194.90
   
- andere:
 
   
- zu andern Zwecken:
 
 
1991
- Petroleum
211.70
 
1992
- Heizöle zu Feuerungszwecken:
 
   
- extraleicht
222.60
     
je 1000 kg
   
- mittel und schwer
266.30
 
1999
- andere Destillate und Produkte:
 
     
je 1000 l
bei 15 °C
   
- Gasöl
222.60
     
je 1000 kg
   
- andere
266.30
     
je 1000 l
bei 15 °C
   
- Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle:
 
 
2090
- zu anderen Zwecken (nur fossiler Anteil)
220.10
2711.
 
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
 
   
- verflüssigt:
 
   
- Erdgas:
 
 
1190
- anderes
97.40
   
- Propan:
 
 
1290
- anderes
127.70
   
- Butane:
 
 
1390
- andere
147.80
   
- Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien:
 
 
1490
- andere
163.80
   
- andere:
 
 
1990
- andere
163.80
     
je 1000 kg
   
- in gasförmigem Zustand:
 
   
- Erdgas:
 
 
2190
- anderes
216.70
   
- andere:
 
 
2990
- andere
243.60
2713.
 
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien:
 
   
- Petrolkoks:
 
 
1100
- nicht calciniert
244.40
 
1200
- calciniert
244.40
     
je 1000 l
bei 15 °C
3826.
 
Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %:
 
 
0090
- zu anderen Zwecken (nur fossiler Anteil)
220.10
   
Brennstoffe aus anderen fossilen Ausgangsstoffen
194.90
Anhang 4 Ziff. 3, 3a, 6, 8, 10, 12, 17, 20 und 21
3. Verarbeitung von Erzeugnissen der Landwirtschaft und Fischerei zur Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln;
3a. Mästerei von Schweinen und Geflügel;
6. Herstellung und Reinigung von Textilien;
8. Herstellung von Holzstoff, Zellstoff, Papier, Karton, Pappe, Erzeugnisse aus Papier und Karton wie Wellpapier, Verpackungsmittel, Hygieneartikel und Tapeten, Herstellung von trocknungsintensiven Druckerzeugnissen (ohne Drucken von Zeitungen, Lichtpausen und Reprographie);
10. Herstellung von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen sowie die dazugehörige Technologieentwicklung;
12. Herstellung von Glas, Glaswaren und Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ohne Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen) sowie Herstellung von Asphaltprodukten;
17. Herstellung von Maschinen für Tätigkeiten nach Ziff. 1 bis 16, von Pumpen, Kompressoren, Automobilen, sonstigen Fahrzeugen und Motoren;
20. Produktion von fossil erzeugter Wärme oder Kälte, allenfalls gekoppelt mit der Produktion von Strom, die in regionale Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist oder an Unternehmen geliefert wird, die Tätigkeiten nach Ziff. 1 bis 19 und 21 ausüben;
21. Reinigung von Fässern, Containern und anderen Gebinden, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach diesem Anhang verwendet werden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 914.065.1.