| 0.672.912.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015 |
Nr. 321 |
ausgegeben am 4. Dezember 2015 |
Abkommen
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
1
Abgeschlossen in Vaduz am 29. Juni 2015
Zustimmung des Landtags: 2. Oktober 2015
2
Inkrafttreten: 24. Dezember 2015
Präambel
Das Fürstentum Liechtenstein und Ungarn haben in dem Wunsch, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schliessen und ihre Beziehungen weiterhin zu entwickeln und zu erleichtern, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder verminderten Besteuerung durch Steuerverkürzung oder -vermeidung zu schaffen,
Folgendes vereinbart:
Art. 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Steuern vom Gesamtbetrag der von Unternehmen gezahlten Löhne oder Gehälter sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) in Ungarn:
i) die Einkommenssteuer,
ii) die Körperschaftssteuer,
iii) die Landparzellensteuer,
iv) die Gebäudesteuer
(im Folgenden als "ungarische Steuer" bezeichnet);
b) im Fürstentum Liechtenstein:
i) die Erwerbssteuer,
ii) die Ertragssteuer,
iii) die Grundstücksgewinnsteuer,
iv) die Vermögenssteuer und
v) die Couponsteuer
(im Folgenden als "liechtensteinische Steuer" bezeichnet).
4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren jeweiligen Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
Art. 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck "Ungarn" das Hoheitsgebiet von Ungarn in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
b) bedeutet der Ausdruck "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein und bei einer Verwendung im geografischen Sinne das Gebiet, in dem die Steuergesetze des Fürstentums Liechtenstein zur Anwendung kommen;
c) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach Zusammenhang Ungarn oder Liechtenstein;
d) umfasst der Ausdruck "Person" eine natürliche Person, eine Gesellschaft, einen ruhenden Nachlass nach liechtensteinischem Recht sowie alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen sowie Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde":
i) im Falle Ungarns den für Steuerangelegenheiten zuständigen Minister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Liechtenstein die Steuerverwaltung;
j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" in Bezug auf einen Vertragsstaat
i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaates besitzt; und
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft, Vereinigung sowie sonstige Rechtsträger oder Trust, der nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
k) schliesst der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit ein.
2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Art. 4
Ansässige Person
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
2) Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) Ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3) Ist nach Abs. 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5
Betriebsstätte
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3) Eine Bauausführung, ein Bau-, ein Montage- oder ein Installationsprojekt ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Bst. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Abs. 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Abs. 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von dieser Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränkten sich auf die in Abs. 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können nur im anderen Staat besteuert werden.
2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe der See- und Binnenschifffahrt sowie Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3) Abs. 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4) Die Abs. 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
Art. 7
Unternehmensgewinne
1) Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte nach Abs. 2 zugerechnet werden können, im anderen Staat besteuert werden.
2) Im Sinne dieses Artikels und des Art. 23 handelt es sich bei den Gewinnen, die in jedem Vertragsstaat der in Abs. 1 genannten Betriebsstätte zugerechnet werden können, um die Gewinne, die die Betriebsstätte, insbesondere in ihren wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich erzielen würde, wenn sie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen wäre und die gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausüben würde, unter Berücksichtigung der durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, der genutzten Wirtschaftsgüter und der übernommenen Risiken des Unternehmens.
3) Wenn in Übereinstimmung mit Abs. 2 ein Vertragsstaat die Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaates zugerechnet werden können, berichtigt und dementsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert, die bereits im anderen Staat besteuert worden sind, wird der andere Staat, soweit es erforderlich ist, um eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne zu beseitigen, eine angemessene Berichtigung der auf diesen Gewinnen erhobenen Steuer vornehmen, wenn er der Berichtigung des erstgenannten Staates zustimmt. Bei dieser Berichtigung werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander erforderlichenfalls konsultieren.
4) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens gesondert behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt
1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
3) Abs. 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9
Verbundene Unternehmen
1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort auf diese Gewinne erhobenen Steuer vor, wenn er der Änderung des erstgenannten Staates zustimmt. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Art. 10
Dividenden
1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
a) 0 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (ausgenommen nicht steuerpflichtige Personengesellschaften) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält;
b) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsrechten stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Art. 11
Zinsen
1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen; er umfasst jedoch nicht die in Art. 10 behandelten Einkünfte. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12
Lizenzgebühren
1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13
Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Art. 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können nur im anderen Staat besteuert werden.
2) Gewinne, die nicht zu den in Abs. 4 dieses Artikels behandelten Gewinnen gehören, und die aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3) Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb solcher Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Aktien oder vergleichbaren Anteilen bezieht, deren Wert zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können nur im anderen Staat besteuert werden.
5) Gewinne aus der Veräusserung des in den Abs. 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
Art. 14
Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit
1) Vorbehaltlich der Art. 15, 17, 18 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2) Ungeachtet des Abs. 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält;
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr betrieben wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Art. 15
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung hat, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 16
Künstler und Sportler
1) Ungeachtet der Art. 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2) Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Art. 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
3) Ungeachtet der Abs. 1 und 2 dieses Artikels sind die in diesem Artikel genannten Einkünfte, die von einem in einem Vertragsstaat ansässigen Künstler oder Sportler erzielt wurden, im anderen Vertragsstaat, in dem die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers ausgeübt wurde, von der Besteuerung zu befreien, wenn diese Tätigkeit vollständig oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln des erstgenannten Staates unterstützt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.
Art. 17
Ruhegehälter
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen), die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, können nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
Art. 18
Öffentlicher Dienst
1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat, dieser Gebietskörperschaft oder dieser anderen juristischen Person öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
2) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates geleistet werden, sind die Art. 14, 15 und 16 anzuwenden.
Art. 19
Studenten
Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder ein Praktikant, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 20
Professoren und Lehrer
1) Hält sich ein Hochschullehrer oder ein Lehrer in einem der Vertragsstaaten für höchstens zwei Jahre ab dem Datum seines ersten Aufenthalts in diesem Vertragsstaat einzig zur Ausübung einer Lehrtätigkeit oder zu fortgeschrittenen Studien (einschliesslich Forschung) an einer anerkannten Universität, Hochschule, weiterführenden Schule oder einer anderen anerkannten Forschungs- oder Hochschuleinrichtung in diesem Vertragsstaat auf und war dieser Hochschullehrer oder Lehrer unmittelbar vor diesem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat ansässig, so ist er im erstgenannten Vertragsstaat in Bezug auf alle Vergütungen für diese Lehr- oder Studientätigkeit von der Besteuerung zu befreien.
2) Die vorstehende Bestimmung dieses Artikels gilt nicht für die Vergütungen aus Forschungstätigkeiten, die ein Hochschullehrer oder Lehrer für Forschungen erhält, die in erster Linie zum privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen ausgeübt werden.
Art. 21
Andere Einkünfte
1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2) Abs. 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Art. 7 anzuwenden.
Art. 22
Vermögen
1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Art. 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann nur im anderen Staat besteuert werden.
2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.
3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
1) In Ungarn wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Ungarn ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Liechtenstein besteuert werden, so nimmt Ungarn vorbehaltlich der Bst. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Ungarn ansässige Person Einkünfte, die nach den Art. 7 und 10 in Liechtenstein besteuert werden können, so gewährt Ungarn einen Abzug von der Einkommensteuer dieser Person in Höhe des Betrags der in Liechtenstein gezahlten Steuer. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Liechtenstein bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, können von diesem Staat gleichwohl bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
2) In Liechtenstein wird Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:
a) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Ungarn besteuert werden, so nimmt Liechtenstein vorbehaltlich des Bst. b diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person das ausgenommene Einkommen oder Vermögen berücksichtigen.
b) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte, die nach Art. 10 in Ungarn besteuert werden können, so rechnet Liechtenstein auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der der nach dem Recht Ungarns und den Bestimmungen dieses Abkommens gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch die liechtensteinische Steuer nicht übersteigen, die auf die aus Ungarn bezogenen Einkünfte entfällt.
3) Die Bestimmungen von Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a gelten nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, wenn der andere Vertragsstaat die Bestimmungen dieses Abkommens anwendet, um diese Einkünfte oder dieses Kapital von der Besteuerung auszunehmen, oder wenn er Art. 10 Abs. 2 auf diese Einkünfte anwendet.
Art. 24
Gleichbehandlung
1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.
3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund ihres Personenstandes oder ihrer Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
4) Sofern nicht Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4 oder Art. 12 Abs. 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
5) Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 25
Verständigungsverfahren
1) Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Art. 24 Abs. 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine diesem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die gefundene Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind.
4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
Art. 26
Informationsaustausch
1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht diesem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Art. 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäss Abs. 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn diese Informationen nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.
4) Wenn ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen ersucht, wendet der andere Vertragsstaat zur Beschaffung der erbetenen Informationen seine innerstaatlichen Ermittlungsbefugnisse an, auch wenn er die Informationen nicht für seine eigenen Steuerzwecke benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Abs. 3; diese sind aber nicht so auszulegen, als erlaubten sie einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen abzulehnen, nur weil er kein eigenes Interesse an ihnen hat.
5) Abs. 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen abzulehnen, nur weil sie sich im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.
Art. 27
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Art. 28
Anspruch auf Abkommensvorteile
Ungeachtet der Bestimmungen in anderen Artikeln dieses Abkommens, hat eine in einem Vertragsstaat ansässige Person keinen Anspruch auf Steuerermässigung oder Steuerbefreiung nach diesem Abkommen durch den anderen Vertragsstaat, wenn die zuständige Behörde des anderen Staates zum Schluss kommt, dass einer der Hauptgründe dieser Person oder einer mit dieser Person in Verbindung stehenden Person die Erlangung der Vorteile dieses Abkommens war. Bevor einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im anderen Vertragsstaat steuerliche Vorteile aufgrund des vorhergehenden Satz verwehrt werden, konsultieren die zuständigen Behörden einander. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einander ebenfalls bezüglich der Anwendbarkeit dieses Artikels konsultieren.
Art. 29
Protokoll
Das beigefügte Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 30
Inkrafttreten
1) Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Wege mit, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach Eingang der späteren Notifikation in Kraft.
2) Dieses Abkommen ist anzuwenden:
a) bei den an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist;
b) bei den übrigen Einkommens- und Vermögenssteuern auf die Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden können, die am oder nach dem 1. Januar des unmittelbar auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen;
c) in Bezug auf Art. 26 auf Ersuchen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gestellt werden, das dem Jahr folgt, an dem dieses Abkommen in Kraft tritt, und nur in Bezug auf Veranlagungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, das auf das Jahr folgt, an dem dieses Abkommen in Kraft tritt.
Art. 31
Kündigung
1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen nach fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
2) In diesem Fall findet dieses Abkommen in beiden Vertragsstaaten nicht mehr Anwendung:
a) bei den an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt;
b) bei den übrigen Einkommens- und Vermögenssteuern auf die Steuern, die für jedes Steuerjahr am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden können, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zwei Urschriften zu Vaduz am 29. Juni 2015 in englischer Sprache.
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Für das Fürstentum Liechtenstein:
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Für Ungarn:
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gez. Adrian Hasler
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gez. István Nagy
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Protokoll
zum Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
unterzeichnet am 29. Juni 2015 in Vaduz
Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Unterzeichner vereinbart, dass die nachstehenden Bestimmungen integrierender Bestandteil dieses Abkommens sind.
1. Zu Art. 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) und Art. 23 Abs. 2 (Vermeidung der Doppelbesteuerung):
Es besteht Einvernehmen, dass eine in Liechtenstein ansässige Person der liechtensteinischen Vermögenssteuer unterliegt und die Besteuerung des fiktiven Einkommens auf ein solches Vermögen ("Sollertrag") als Erwerbssteuer gilt.
2. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d (Person):
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Rahmen dieses Abkommens ein ruhender Nachlass nach liechtensteinischem Recht, der nach Art. 7 Abs. 3 des Liechtensteinischen Steuergesetzes steuerpflichtig ist, das Vermögen einer verstorbenen Person in der Zeit zwischen dem Todeszeitpunkt und der Eigentumsübertragung an den oder die Erben darstellt.
3. Zu Art. 4 Abs. 1 (Ansässige Person):
Es besteht Einvernehmen, dass:
a) ein Investment- und ein Pensionsfonds eines Vertragsstaates als in diesem Staat ansässig gilt;
b) der Ausdruck "Investmentfonds" das Folgende bedeutet:
i) in Liechtenstein jeder Investmentfonds nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien und dem zu (AIFM);
ii) in Ungarn jeder Investmentfonds nach dem Gesetz über UCITS und dem zu AIFM;
c) der Ausdruck "Pensionsfonds" das Folgende bedeutet:
i) in Liechtenstein jeder Pensionsfonds oder jedes Pensionsmodell, der oder das dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Gesetz über die Invalidenversicherung, dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge und dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung untersteht;
ii) in Ungarn jeder Pensionsfonds oder jedes Pensionsmodell, der oder das dem Gesetz über private Pensionen und private Pensionsfonds (Act on Private Pensions and Private Pension Funds), dem Gesetz über freiwillige Versicherungsfonds auf Gegenseitigkeit (Act on Voluntary Mutual Insurance Funds) und dem Gesetz über betriebliche Personalvorsorge und ähnliche Einrichtungen (Act on Occupational Pension and the Related Institutions) untersteht;
d) die zuständigen Behörden vereinbaren können, dass Investmentvehikel sowie Pensionsfonds, die nach dem Datum der Unterzeichnung des Abkommens gesetzlich eingeführt wurden, als ansässige Personen gelten;
e) eine liechtensteinische Stiftung, Anstalt und ein liechtensteinisches Treuunternehmen mit Persönlichkeit, die oder das nach Art. 44 Abs. 1 des Liechtensteinischen Steuergesetzes steuerpflichtig ist, als eine in Liechtenstein ansässige Person gilt; und dass ein ungarisches Treuhandunternehmen nach Kapitel 43 des ungarischen Zivilgesetzbuches, das nach Art. 2 des ungarischen Gesetzes zur Körperschaftssteuer der Steuer unterliegt, als eine in Ungarn ansässige Gesellschaft gilt;
f) Organisationen oder Rechtsträger, die ausschliesslich zu religiösen, karitativen, humanitären, wissenschaftlichen, kulturellen oder ähnlichen Zwecken (oder zu mehr als einem dieser Zwecke) gegründet und betrieben werden, nach dem Recht dieses Staates in diesem Staat ansässige Personen sind, auch wenn alle ihre Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates von der Steuer befreit sind;
g) ungeachtet der Bst. a bis f Personen (einschliesslich privater Vermögensstrukturen), die in Liechtenstein ausschliesslich der Mindestertragssteuer unterliegen, nicht als in Liechtenstein ansässig gelten.
4. Zu Art. 25 (Verständigungsverfahren):
Sollte Ungarn im Rahmen einer Vereinbarung oder eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, das nach der Unterzeichnung dieses Abkommens mit einem anderen Staat geschlossen wurde, die Aufnahme einer Schiedsklausel in eine solche Vereinbarung oder ein solches Abkommen vereinbaren, so werden die zuständigen Behörden Ungarns und des Fürstentums Liechtenstein unverzüglich Verhandlungen aufnehmen, mit dem Ziel des Abschlusses eines Zusatzprotokolls zur Aufnahme einer Schiedsklausel in dieses Abkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zwei Urschriften zu Vaduz am 29. Juni 2015 in englischer Sprache.
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Für das Fürstentum Liechtenstein:
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Für Ungarn:
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gez. Adrian Hasler
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gez. István Nagy
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Übersetzung des englischen Originaltextes
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
81/2015