941.221.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 343 ausgegeben am 18. Dezember 2015
Verordnung
vom 15. Dezember 2015
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Akkreditierung und Notifizierung von Umweltgutachtern
Aufgrund von Art. 35 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung, LGBl. 1996 Nr. 82, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. März 1998 über die Akkreditierung und Notifizierung von Umweltgutachtern, LGBl. 1998 Nr. 58, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. a bis c
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) die Voraussetzungen und das Verfahren der Akkreditierung und Notifizierung von Umweltgutachtern;
b) die besonderen Pflichten akkreditierter Umweltgutachter;
c) die Überwachung akkreditierter Umweltgutachter;
Art. 10 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
Fachkenntnisbescheinigungen
1) Zum Nachweis der Fachkenntnisse des Antragstellers gemäss Art. 20 und 21 der EMAS-Verordnung sind Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung in den folgenden Fachbereichen vorzulegen:
2) Die erforderlichen Fachkenntnisse können ausnahmsweise auch auf andere geeignete Weise nachgewiesen werden.
Art. 11 und 12
Aufgehoben
Art. 14
Fachkundige Personen
Wer für einen Einzelgutachter oder eine Umweltgutachter-Organisation gutachterliche Tätigkeiten aufgrund der EMAS-Verordnung wahrnimmt, ohne selbst als Umweltgutachter akkreditiert zu sein, muss die Anforderungen an Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit im Sinne der Europäischen Norm EN ISO/IEC 17021 erfüllen. Er muss den Voraussetzungen nach Art. 8 und 9 genügen und eine Fachkenntnisbescheinigung in mindestens einem der in Art. 10 Abs. 1 Bst. a bis e genannten Bereichen vorweisen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef