| 640.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015 |
Nr. 356 |
ausgegeben am 21. Dezember 2015 |
Gesetz
vom 5. November 2015
über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, wird wie folgt abgeändert:
Art. 84 Abs. 5
5) Abs. 4 gilt auch für Informationen, einschliesslich Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie Persönlichkeitsprofile, die auf der Grundlage des FATCA-Abkommens sowie internationaler Abkommen nach Art. 1 Abs. 1 des AIA-Gesetzes der Steuerverwaltung als zuständige Behörde übermittelt werden, soweit in diesen Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
Art. 85 Abs. 3
3) Abs. 2 gilt auch für Informationen, einschliesslich Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie Persönlichkeitsprofile, die auf der Grundlage des FATCA-Abkommens sowie internationaler Abkommen nach Art. 1 Abs. 1 des AIA-Gesetzes der Steuerverwaltung als zuständige Behörde übermittelt werden, soweit in diesen Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
Art. 86 Abs. 1a
1a) Die Steuerverwaltung ist befugt, Informationen, einschliesslich Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie Persönlichkeitsprofile, die ihr auf der Grundlage des FATCA-Abkommens sowie internationaler Abkommen nach Art. 1 Abs. 1 des AIA-Gesetzes als zuständige Behörde übermittelt werden, zu bearbeiten. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
73/2015 und
97/2015