vom 5. November 2015
Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 104 Abs. 1 und 2
1) Die Grundverkehrsbehörde übermittelt die von ihr genehmigten Verträge über den Erwerb inländischer Grundstücke der Steuerverwaltung.
2) Wirtschaftliche Handänderungen, die von der Grundverkehrsbehörde nicht zu genehmigen sind, hat der Übertragende innerhalb von 30 Tagen nach der Übertragung schriftlich bei der Steuerverwaltung anzuzeigen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. November 2015 über die Abänderung des Grundverkehrsgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
59/2015 und
100/2015