| 351 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015 |
Nr. 367 |
ausgegeben am 23. Dezember 2015 |
Gesetz
vom 5. November 2015
über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz; RHG), LGBl. 2000 Nr. 215, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 sowie Abs. 1a, 3 und 4
1) Die Leistung der Rechtshilfe ist insoweit unzulässig, als
1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach liechtensteinischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den Art. 14 und 15 Ziff. 1 nicht der Auslieferung unterliegt,
3. entweder die materiellen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen nach dem IX. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht vorliegen oder die Leistung der Rechtshilfe die Verletzung einer nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber (§ 8 Abs. 2 StPO) zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.
1a) Aufgehoben
3) Liegt einem Ersuchen eine fiskalisch strafbare Handlung zugrunde, für die die Leistung von Rechtshilfe nach Abs. 1 zulässig ist, darf eine Massnahme nach den §§ 92 bis 95, 96, 98, 98a, 113 oder 114 der Strafprozessordnung auch angeordnet werden, wenn die Tat nach liechtensteinischem Recht mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
4) Die Leistung von Rechtshilfe nach Abs. 1 und 3 wegen fiskalisch strafbarer Handlungen ist auch dann zulässig, wenn in vor dem 1. Januar 2016 in Kraft getretenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Rechtshilfe etwas anderes bestimmt ist.
Art. 56a
Stellungnahme der Steuerverwaltung
Ein Rechtshilfeersuchen, das sich auf eine fiskalisch strafbare Handlung bezieht, ist vom Landgericht der Steuerverwaltung zur Stellungnahme zu übermitteln.
1) Die Leistung der Rechtshilfe wegen fiskalisch strafbarer Handlungen nach Art. 15 Ziff. 2 ist nur für Ersuchen zulässig, die:
a) am oder nach dem 1. Januar 2016 gestellt werden; und
b) sich auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen.
2) Art. 51 Abs. 1a des bisherigen Rechts findet weiterhin auf Rechtshilfeersuchen Anwendung, die sich auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume beziehen, die vor dem 1. Januar 2016 liegen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
90/2015 und
118/2015