173.510
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 370 ausgegeben am 23. Dezember 2015
Gesetz
vom 6. November 2015
über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 415, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31 Abs. 1 bis 3
1) Der nach Art. 28 bestellte Rechtsanwalt, der zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte, hat für seine Leistungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer - sofern die Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren - Anspruch auf eine Vergütung nach den geltenden Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifs mit folgenden Abweichungen:
a) bis zu einem Streitwert von 50 000 Franken werden die vollen Kosten gemäss dem geltenden Tarif vergütet;
b) bei einem Streitwert über 50 000 Franken werden die vollen, dem Streitwert von 50 000 Franken entsprechenden Kosten gemäss dem geltenden Tarif sowie die um 40 % reduzierten Kosten für den 50 000 Franken übersteigenden Streitwert vergütet. Übersteigt der Streitwert 300 000 Franken, so wird der Berechnung des Vergütungsanspruchs ein Streitwert von 300 000 Franken zugrunde gelegt;
c) bei ehe-, partnerschafts- und familienrechtlichen Verfahren einschliesslich der damit in Zusammenhang stehenden Provisorialverfahren und den damit allenfalls verbundenen Ansprüchen vermögensrechtlicher Natur wird der Berechnung des Entlohnungs- bzw. Vergütungsanspruches eine Bemessungsgrundlage von höchstens 50 000 Franken zugrunde gelegt;
d) bei Strafverfahren werden vergütet:
1. für Anklagen:
aa) wegen Übertretungen: 150 Franken;
bb) wegen Vergehen: 375 Franken;
cc) wegen Verbrechen: 750 Franken;
2. für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Ziff. 3 oder unter Tarifpost 1 der Tarifgesetzgebung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten fallen, die in Ziff. 1 festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um sehr kurze Anträge handelt, die Hälfte;
3.
aa) für Rechtsmittelanmeldungen: ein Viertel der in Ziff. 1 festgesetzten Entlohnung;
bb) für Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge: das Doppelte der in Ziff. 1 festgesetzten Entlohnung;
cc) für Berufungsausführungen und für Revisionsausführungen sowie Gegenausführungen dazu: das Dreifache der in Ziff. 1 festgesetzten Entlohnung;
dd) für Kostenbeschwerden: die in Tarifpost 2 der Tarifgesetzgebung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach Art. 12 des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten zu berechnen;
4. für Hauptverhandlungen oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme ausserhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme: für die erste halbe Stunde und für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde, das Einfache der für Anklagen festgesetzten Entlohnung und ab der sechsten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde, die Hälfte der für Anklagen festgesetzten Entlohnung;
5. für Verhandlungen zweiter Instanz: für die erste halbe Stunde das Zweifache, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde, das Einfache der für Anklagen festgesetzten Entlohnung und ab der sechsten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde, die Hälfte der für Anklagen festgesetzten Entlohnung;
6. für die Vertretung von Privatbeteiligten und Opfern, denen Verfahrenshilfe bewilligt wurde: die Hälfte der Entlohnung nach Ziff. 1 bis 5.
2) Mit dem Anspruch auf eine Vergütung ist auch der Ersatz der notwendigen Barauslagen geltend zu machen. Interne Barauslagen, insbesondere Kopierkosten, Porti und Telefongebühren, sind im Einheitssatz beinhaltet und werden nicht gesondert vergütet. Notwendige externe Barauslagen, insbesondere Gebühren für Grundbuch- oder Handelsregisterauszüge, Fotokopien beim Gericht und Übersetzungskosten, werden gesondert vergütet; diese Barauslagen sind in der Kostennote einzeln aufzuführen und entsprechend nachzuweisen. Über die Höhe der Vergütung und des Barauslagenersatzes sowie über die allfällige Gewährung eines Vorschusses entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer.
3) Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet auf die Vergütung von Leistungen, die nach seinem Inkrafttreten erbracht werden, Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. November 2015 über die Abänderung der Zivilprozessordnung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 112/2015