vom 1. Oktober 2015
Das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, wird wie folgt abgeändert:
Art. 52 Abs. 1, 2 Bst. b und c sowie 3
1) Die Landesgesundheitskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, wobei mindestens zwei Vertreter von Verbänden der Leistungserbringer und mindestens ein Vertreter des Krankenkassenverbandes Einsitz nehmen. Die Regierung bestimmt den Vorsitz.
2) Ihr obliegen insbesondere:
b) Aufgehoben
c) Aufgehoben
3) Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 1. Oktober 2015 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
24/2015 und
91/2015