vom 2. Dezember 2015
Das Gesetz vom 4. Januar 1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (Bürgerrechtsgesetz; BüG), LGBl. 1960 Nr. 23, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 21 Abs. 1 und 1a
1) Die Regierung kann einem Staatsbürger - sofern er dadurch nicht staatenlos wird - das erworbene Landesbürgerrecht aberkennen, wenn:
a) sich herausstellt, dass die in diesem Gesetz für die Verleihung aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt waren und seit dem Erwerb nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind; oder
b) er durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Landes erheblich schädigt.
1a) Die Regierung kann das Landesbürgerrecht jederzeit aberkennen, wenn dessen Erwerb durch falsche Angaben oder in betrügerischer Weise erfolgt ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. Dezember 2015 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
66/2015 und
132/2015