| 449.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 17 |
ausgegeben am 28. Januar 2016 |
Gesetz
vom 2. Dezember 2015
über die Abänderung des Mediengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Mediengesetz (MedienG) vom 19. Oktober 2005, LGBl. 2005 Nr. 250, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4a
4a. "rundfunkähnliches Onlinemedium": ein Onlinemedium, das nach Form und Inhalt rundfunkähnlich ist, einschliesslich audiovisueller Mediendienste auf Abruf im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Bst. g der Richtlinie 2010/13/EU;
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 2 Abs. 1 Ziff. 21, Art. 82 Abs. 3, Art. 82a Abs. 1, Art. 93 Abs. 2 Bst. h und Art. 95 Bst. g ist der Begriff "fernsehähnlich" durch den Begriff "rundfunkähnlich", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
2) In Art. 43 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 ist der Begriff "fernsehähnliche Onlinemedien" durch den Begriff "audiovisuelle Mediendienste auf Abruf", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
79/2015 und
135/2015