| 910.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 18 |
ausgegeben am 28. Januar 2016 |
Gesetz
vom 2. Dezember 2015
über die Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 4 bis 6
4) Ein anerkannter Landwirtschaftsbetrieb kann von einem Bewirtschafter, der die Ausbildungsanforderungen nach Abs. 1 Bst. b nicht erfüllt, während höchstens fünf Jahren weitergeführt werden:
a) bei Tod oder - sofern eine Weiterführung des Landwirtschaftsbetriebes nicht mehr möglich ist - bei Krankheit oder Unfall des bisherigen Bewirtschafters;
b) bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des bisherigen Bewirtschafters, sofern der neue Bewirtschafter spätestens im entsprechenden Jahr die erforderliche Ausbildung begonnen hat.
5) Bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (Abs. 1 Bst. c) gilt die Anerkennung bis zum Ende des entsprechenden Jahres.
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb mit Verordnung, insbesondere über:
a) den Ausschluss bestimmter Förderungsleistungen sowie den Rückbehalt von Förderungsleistungen bis zur Erfüllung der Ausbildungsanforderungen in den Fällen nach Abs. 4 Bst. b;
b) die Ausnahmen von der Buchhaltungspflicht nach Abs. 1 Bst. h bei Betriebsaufgabe;
c) das Ausmass des minimalen Arbeitsbedarfes;
d) das Anerkennungsverfahren.
Art. 46 Abs. 2 und 3 Bst. a
2) Förderungsleistungen für die im öffentlichen Interesse liegende Bewirtschaftung ökologischer Ausgleichsflächen auf Ackerflächen im Inland können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:
a) sich die Ackerfläche im Talgebiet befindet; und
b) deren ackerbauliche Nutzung zur Förderung der Biodiversität vorübergehend eingeschränkt wird.
3) Zusätzliche Förderungsleistungen für die im öffentlichen Interesse liegende Bewirtschaftung naturnaher Lebensräume im Inland können an anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ausgerichtet werden, wenn:
a) ein Beitrag zur Erhaltung oder Vermehrung der Arten- und Biotopvielfalt oder zu deren Vernetzung geleistet wird; und
Überschrift vor Art. 66a
VIIa. Kosten der landwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung
Art. 66a
Grundsatz
1) Die Kosten für landwirtschaftliche Aus- und Weiterbildungen im Rahmen eines Lehrbetriebsverbundes werden nach Abzug der Beiträge nach dem Berufsbildungsgesetz gleichmässig auf alle anerkannten Landwirtschaftsbetriebe aufgeteilt.
2) Die Kosten nach Abs. 1 werden mit den an die anerkannten Landwirtschaftsbetriebe auszurichtenden Förderungsleistungen verrechnet oder den Landwirtschaftsbetrieben direkt in Rechnung gestellt.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
78/2015 und
124/2015