| 812.103 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 20 |
ausgegeben am 28. Januar 2016 |
Gesetz
vom 2. Dezember 2015
über die Abänderung des
EWR-Arzneimittelgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1997 über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie den Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Arzneimittelgesetz; EWR-AMG), LGBl. 1998 Nr. 45, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Einleitungssatz und Bst. w
Verhältnis zum Heilmittelrecht, Gesundheitsgesetz und Zollvertragsrecht
2) Trifft dieses Gesetz keine Regelungen, finden die Bestimmungen des Heilmittelrechts, des Gesundheitsgesetzes und des Zollvertragsrechts entsprechend Anwendung.
3) Anwendung finden insbesondere die Vorschriften des Heilmittelrechts, des Gesundheitsgesetzes und des Zollvertragsrechts über:
w) den Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen.
Art. 41h Abs. 2
Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. Dezember 2015 über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
86/2015 und
122/2015