| 173.02 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 22 |
ausgegeben am 28. Januar 2016 |
Gesetz
vom 2. Dezember 2015
über die Abänderung des Richterdienstgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Richterdienstgesetz (RDG) vom 24. Oktober 2007, LGBl. 2007 Nr. 347, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16 Abs. 4
4) Abs. 2 Satz 4 und 5 findet keine Anwendung auf Gerichtssenate, die in der Besetzung mit nur einem nebenamtlichen Richter entscheiden.
Art. 23
Anwesenheit im Amt
Die vollamtlichen Richter haben ihre Anwesenheit im Amt so einzurichten, dass sie ihren Amtspflichten ordnungsgemäss nachkommen können. Das Nähere ist vom zuständigen Gerichtspräsidenten durch Dienstanweisung zu regeln.
Art. 28 Abs. 2
2) Die Ferien werden vom zuständigen Gerichtspräsidenten unter Berücksichtigung der Wünsche der vollamtlichen Richter derart angesetzt, dass der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere ist vom zuständigen Gerichtspräsidenten durch Dienstanweisung zu regeln.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft; Art. 16 Abs. 4 findet erstmals auf nebenamtliche Richter Anwendung, deren Amtsdauer am 1. Januar 2015 begonnen hat.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
111/2015 und
139/2015