| 173.30 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 23 |
ausgegeben am 28. Januar 2016 |
Gesetz
vom 2. Dezember 2015
über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG), LGBl. 2007 Nr. 348, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 1 Bst. b
b) einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden;
Art. 11 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 13
Landgerichtspräsident und Landgerichtspräsidium
1) Der Landgerichtspräsident und dessen erster und zweiter Stellvertreter werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren aus der Mitte der Landrichter ernannt. Das Ernennungsverfahren richtet sich nach dem Richterbestellungsgesetz.
2) Der Landgerichtspräsident leitet das Landgericht und vertritt dieses nach aussen. Sind sowohl der Landgerichtspräsident als auch dessen Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so werden diese von den bei diesem Gericht ernannten Landrichtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes vertreten.
3) Das Landgerichtspräsidium besteht aus dem Landgerichtspräsidenten und seinen beiden Stellvertretern.
Art. 15
Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung
1) Das Landgerichtspräsidium entwirft bis zum 30. Oktober des laufenden Geschäftsjahres eine Geschäftsverteilung für das nachfolgende Jahr. Der Geschäftsverteilungsentwurf wird den Landrichtern zugestellt. Diese sind berechtigt, binnen zwei Wochen beim Landgerichtspräsidium schriftlich Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten und werden den Landrichtern vom Landgerichtspräsidium zur Kenntnis gebracht.
2) Die Geschäftsverteilung wird bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres vom Landgerichtspräsidium beschlossen. Kommt ein Geschäftsverteilungsbeschluss nicht rechtzeitig zustande, bleibt die alte Geschäftsverteilung bis zum Inkrafttreten der neuen in Geltung.
3) Jeder Landrichter kann binnen zehn Tagen ab Beschlussfassung gegen den Geschäftsverteilungsbeschluss Beschwerde beim Obergerichtspräsidenten einreichen. Die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, hat eine Begründung und einen Abänderungsantrag zu enthalten. Die übrigen Landrichter und Rechtspfleger können zur Beschwerde eine Stellungnahme abgeben. Gegen die Entscheidung des Obergerichtspräsidenten steht kein weiteres Rechtsmittel offen.
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Soweit es für den ordnungsgemässen Geschäftsgang notwendig ist, kann das Landgerichtspräsidium die Geschäftsverteilung ändern, insbesondere wenn:
2) Im Weiteren ist die Geschäftsverteilung zu ändern, wenn der Obergerichtspräsident eine Beschwerde gegen die vom Landgerichtspräsidium beschlossene Geschäftsverteilung gutheisst.
Art. 20 Abs. 2
2) Der Obergerichtspräsident leitet das Obergericht und vertritt dieses nach aussen. Sind sowohl der Obergerichtspräsident als auch dessen Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so werden diese von den bei diesem Gericht ernannten Beisitzern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes vertreten.
Art. 24 Abs. 1 und 2
1) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes und dessen erster Stellvertreter werden aus der Mitte der Senatsvorsitzenden, der zweite Stellvertreter wird aus der Mitte der Oberstrichter, für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Die Ernennungen richten sich nach dem Richterbestellungsgesetz.
2) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes leitet den Obersten Gerichtshof und vertritt diesen nach aussen. Sind sowohl der Präsident des Obersten Gerichtshofes als auch dessen Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so werden diese von den bei diesem Gericht ernannten Oberstrichtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes vertreten.
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
2) Bis zur Ernennung eines zweiten Stellvertreters des Landgerichtspräsidenten wird diese Funktion von demjenigen Landrichter wahrgenommen, dessen Ernennung zum Landrichter am längsten zurückliegt und der nicht bereits dem Landgerichtspräsidium angehört.
3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Stellvertreter des Landgerichtspräsidenten zu dessen ersten Stellvertreter und der Stellvertreter des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zu dessen ersten Stellvertreter.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
111/2015 und
139/2015