vom 2. Dezember 2015
Das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 415, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15 Abs. 4
4) Sofern ein Rechtsanwalt Tätigkeiten ausübt, die dem Sorgfaltspflichtgesetz unterliegen, hat er den Aufsichtsorganen und der Stabsstelle FIU auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Abschriften auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. Dezember 2015 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
75/2015 und
127/2015