640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 48 ausgegeben am 4. Februar 2016
Gesetz
vom 2. Dezember 2015
über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 44 Abs. 1 Bst. b
1) Juristische Personen sind mit ihren gesamten Erträgen unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im Inland befindet; als solche gelten insbesondere:
b) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, Investmentunternehmen nach dem IUG und alternative Investmentfonds nach dem AIFMG oder vergleichbare, nach dem Recht eines anderen Staates errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen, mit Ausnahme der Anlage-Kommanditgesellschaft und der Anlage-Kommanditärengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder vergleichbaren, nach dem Recht eines anderen Staates errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen;
Art. 47 Abs. 3 Bst. l
3) Der steuerpflichtige Reinertrag besteht vorbehaltlich Abs. 4 und 5 aus der Gesamtheit der um die geschäftsmässig begründeten Aufwendungen gekürzten Erträge. Zu dem steuerpflichtigen Reinertrag gehören insbesondere:
l) bei Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, von Investmentunternehmen nach dem IUG sowie in alternative Investmentfonds nach dem AIFMG oder in vergleichbare, nach dem Recht eines anderen Staates errichtete thesaurierende Organismen für gemeinsame Anlagen: das jährlich realisierte Ergebnis der Organismen bzw. Investmentfonds.
Art. 48 Abs. 1 Bst. g
1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zählen nicht zum steuerpflichtigen Reinertrag:
g) Erträge aus dem verwalteten Vermögen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, von Investmentunternehmen nach dem IUG, von alternativen Investmentfonds nach dem AIFMG oder von vergleichbaren, nach dem Recht eines anderen Staates errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Investmentunternehmensgesetz vom 2. Dezember 2015 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 89/2015 und 121/2015