950.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 51 ausgegeben am 4. Februar 2016
Gesetz
vom 2. Dezember 2015
über die Abänderung des Finalitätsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2002 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz), LGBl. 2002 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. a
1) Institute sind:
a) eine Bank oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Bankengesetzes, ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, ein Investmentunternehmen im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes, ein alternativer Investmentfonds im Sinne des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds oder ein anderes Unternehmen, dessen Aktivitäten denjenigen der vorstehend genannten Unternehmen entsprechen oder dessen Haupttätigkeit darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zu erwerben oder finanzielle Forderungen umzuwandeln;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Investmentunternehmensgesetz vom 2. Dezember 2015 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 89/2015 und 121/2015