vom 2. Dezember 2015
Das Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. f
f) der Vertrieb von Anteilen an und die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, Investmentunternehmen nach dem IUG oder von alternativen Investmentfonds nach dem AIFMG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Verwaltungsgesellschaften bzw. Verwalter (AIFM), die Verwahrstellen und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen und juristischen Personen betrachtet, denen die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die Investmentunternehmen oder die alternativen Investmentfonds Aufgaben delegieren können; der Vertrieb von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften oder Anlagegesellschaften mit festem Kapital richten sich nach Bst. e;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Investmentunternehmensgesetz vom 2. Dezember 2015 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
89/2015 und
121/2015