950.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 56 ausgegeben am 4. Februar 2016
Gesetz
vom 2. Dezember 2015
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. l
2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
l) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), Investmentunternehmen im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes (IUG), alternative Investmentfonds im Sinne des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und Pensionsfonds, unabhängig davon, ob sie im EWR koordiniert sind, sowie die Verwahrer und Verwalter solcher Einrichtungen;
Art. 4 Abs. 1 Bst. g Ziff. 3
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
g) Finanzinstrumente: die im Folgenden genannten Instrumente:
3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, an Investmentunternehmen oder an alternativen Investmentfonds;
Art. 13
Wechsel der Bewilligung
Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kann als Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG oder dem IUG oder als Verwalter (AIFM) nach dem AIFMG zugelassen werden, wenn sie die entsprechenden gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. Mit dem Erhalt der neuen Zulassung hat sie nach Art. 30 Abs. 1 Bst. c auf die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft schriftlich zu verzichten.
Art. 43 Abs. 1 Bst. c
1) Als Revisionsstelle von Vermögensverwaltungsgesellschaften können eingesetzt werden:
c) Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaften nach dem UCITSG, IUG oder AIFMG.
Anhang Ziff. I Unterziff. 1 Bst. e
e) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder Investmentunternehmen und ihre Verwaltungsgesellschaften oder alternative Investmentfonds und ihre AIFM;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Investmentunternehmensgesetz vom 2. Dezember 2015 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 89/2015 und 121/2015