| 174.111.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 63 |
ausgegeben am 10. Februar 2016 |
Verordnung
vom 3. Februar 2016
über die Abänderung der Spesenverordnung
Aufgrund von Art. 36 und 40 des Besoldungsgesetzes (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. November 2008 über die Vergütung von Spesen der Staatsangestellten (Spesenverordnung), LGBl. 2008 Nr. 304, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24
Telefongebühren und Mobiltelefonie
1) Sind auf Dienstreisen geschäftliche Gespräche zu führen, werden die entsprechenden Auslagen ersetzt.
2) Die Vorgesetzten entscheiden darüber, ob Angestellte Anspruch auf ein Mobiltelefon und/oder ein entsprechendes Abonnement haben. Dabei sind insbesondere die Kriterien häufige Aussendiensttätigkeit oder erforderliche Erreichbarkeit während und ausserhalb der Normalarbeitszeit massgebend.
3) Die Anschaffung eines Mobiltelefons und/oder eines entsprechenden Abonnements ist schriftlich beim Amt für Informatik zu beantragen. Dieses legt die möglichen Gerätetypen und Abonnemente fest und sorgt für die beantragte Anschaffung.
4) Die Amtsstellen tragen die Kosten für die Anschaffung der Mobiltelefone und für die monatlichen Abonnemente sowie die Gebühren für Gespräche und genutztes Datenvolumen. Bei Anzeichen missbräuchlicher Verwendung leiten die Vorgesetzten entsprechende Massnahmen ein, die bis zum Einzug des Mobiltelefons und/oder des entsprechenden Abonnements reichen können; disziplinarische Schritte bleiben vorbehalten.
5) Das Amt für Informatik erstellt über die Verwendung von Mobiltelefonen Richtlinien, die insbesondere Bestimmungen über die Sicherheit, die Verwendung für private Zwecke oder die Speicherung von Daten enthalten.
6) Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Richtlinien nach Abs. 5 zieht das Amt für Informatik das Mobiltelefon und/oder das entsprechende Abonnement ein und veranlasst die Löschung der geschäftlichen Daten. Disziplinarische Schritte bleiben vorbehalten.
7) Werden private Mobiltelefone mit privatem Abonnement ausnahmsweise für geschäftliche Gespräche verwendet, so werden die Auslagen zurückerstattet, sofern ein detaillierter Verbindungsnachweis vorgelegt wird. Die Vorgesetzten bestätigen mit ihrer Unterschrift auf dem Spesenformular, dass das private Mobiltelefon für geschäftliche Zwecke genutzt werden musste.
Angestellte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Anspruch auf eine Pauschale nach Art. 24 Abs. 7 des bisherigen Rechts haben, behalten diesen bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer, höchstens aber bis zum 31. Dezember 2016, bei. Die Vertragsdauer ist durch Vorlage des schriftlichen Vertrags nachzuweisen.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef